Die Baubehinderungsbehörde – Der Bauamtsleiter
Leserbrief. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger des Landkreises Hildburghausen, vielleicht hatten Sie ja auch wie ich eine Antwort unseres Landrates auf meinen offenen Brief in der Ausgabe der Rundschau vom 15. Juni 2019 erwartet. Nun, keine Antwort ist im Prinzip auch eine Antwort und zeigt uns die Courage unserer Kommunalpolitiker wenn es darum geht, Farbe zu bekennen. Vielleicht komme ich in späteren Ausgaben noch einmal auf das Thema zurück. Allerdings möchte ich der Fairness halber erwähnen, daß er mittlerweile geantwortet hat. Ich kann problemlos zur Wahrheit stehen, denn ich bin ja kein Politiker!
Allerdings enthielt die Antwort des Landrates 1:1 die Meinung seines, … 3 mal dürfen Sie raten – natürlich die des Bauamtsleiters. Er ging dabei weder auf die Fragen meines offenen Briefes in der Rundschau ein, noch auf meine fachlich begründeten Gegenargumente zur Ablehnung des Bauamtsleiters.
Widmen wir uns doch einmal „unserem“ Bauamtsleiter, dessen Namen ich nicht nennen muß, denn die meisten von Ihnen kennen ihn selbst aus leidvoller Erfahrung. Ja, und ich werde mich bemühen, den Amtsleiter und sein Tun in einem sachlich und fairen Ton zu beschreiben, auch wenn das nicht leicht fällt, vor allem wenn man selbst erlebt hat, wie er mit uns Bürgern und Antragstellern umspringt.
Ist „unser“ Amtsleiter eigentlich ein Thüringer? Nein, der Mann hat seinen Wohnsitz in Bayern, in Bad Neustadt a.d. Saale ca. 50 km vom Landratsamt entfernt. Na ja, erstmal kein Problem, aber laut Bundesbeamtengesetz § 72 „Wahl der Wohnung“ haben „Beamtinnen und Beamte ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird!“ Nun, die Entfernung allein wollen wir nicht zum Vorwurf machen, denn viele von uns fahren genauso weit oder noch weiter. Aber fragen darf man schon, weshalb der Amtsleiter nicht in dem Landkreis wohnen will, in dem er doch für die Ablehnung unserer Anträge so fürstlich entlohnt wird. Oder hat er etwa Angst vor den Reaktionen der frustrierten Bürger?Schauen wir doch mal, was noch so alles kommt.
„Das bietet … (der Bauamtsleiter) an: Verwaltungsjurist; Dozent zu den Themen: öffentliches Baurecht; Bescheidtechnik; Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsrecht; Zeitmanagement, Selbstmanagement. Autorentätigkeit: Lehrbrief öffentliches Baurecht bei Thüringer Verwaltungsschule, Das neue Baurecht in Thüringen – in Arbeit Kommentar zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und –vollstreckungsgesetz“.
Bah, das muß man erstmal sacken lassen! Haben Sie bei der ganzen Aufzählung nicht etwas über bautechnische Themen o. ä. vermißt, schließlich heißt die Aufgabe doch BAUAMTSLEITER!!?? Aber jetzt kommt’s: Wann erledigt der Mann bei seiner beeindruckenden Nebentätigkeitsaufzählung eigentlich seine Bauamtsaufgaben? Und, sind all die aufgezählten Nebentätigkeiten gemäß Thüringer Beamtengesetz § 51 überhaupt genehmigt bzw. zulässig?
Ich darf daraus zitieren: unter § 51 (2) „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinflussen kann, …!“ Vorerst Ende der Aufzählung, denn mir wird selbst bei diesem Wahnsinn schlecht, wenn ich das mit „unserem“ Bauamtsleiter abgleiche.
Apropos schlecht, eine Verwaltungsangestellte hatte mir gesagt, daß ihr bei einem Baurechtsseminar des Bauamtsleiters vom Gehörten regelrecht schlecht geworden wäre und sie deshalb das Seminar vorzeitig verlassen mußte.
Sie sind alle mündige Bürger, bilden Sie sich selbst Ihre Meinung! Wer kann wohl all diese Nebentätigkeiten genehmigt haben? Macht der das alles ohne Vergütung…? Fragen über Fragen … und Keiner tut etwas dagegen. Wenn das kein „Geschmäckle“ hat, gel Herr Landrat!
Aber es kommt noch dicker, ein Auszug aus den Publikationen des Amtsleiters gefällig? Bitteschön: Aufsatz aus 2015 „Anforderungen an ein Beseitigungskonzept bei einer größeren Anzahl von Schwarzbauten“ oder ein Aufsatz aus 2014 „Die bürgerfreundliche Behandlung von Schwarzbauten durch die Bauaufsichtsbehörden“. Merken Sie, was der Mann vorhat, der will uns zurück ins Mittelalter beamen, wo die Leibeigenen von der Gunst oder Mißgunst ihrer Dienstherren abhängig waren und damit völlig rechtlos. Wenn man dazu noch weiß, dass laut Thüringer Bauordnung (an der „unser“ Bauamtsleiter höchstwahrscheinlich mitgewirkt hat) § 60 (1) 7a selbst Einfriedungen im sogenannten Außenbereich ohne Genehmigung nicht zulässig sind, dann wird uns möglicherweise nach dem Willen des Bauamtsleiters (siehe oben) die größte Abrißaktion im Landkreis seit dem 2. Weltkrieg bevorstehen. Jetzt wissen Sie auch, weshalb der Landrat auf meine Fragen im offenen Brief vom 15. Juni 2019 nicht antwortet.
Und es wird noch perverser, denn mir wird ja „freundlicherweise“ immer wieder von Amtsseite höflich der Klageweg offengehalten. Klar, wenn ich klage und gegen all die Seilschaften verliere, dann habe ich logischerweise sowieso die Prozeßkosten zu tragen. Sollte ich aber eine Klage gegen das Amt und somit gegen den Staat gewinnen, dann trage ich bzw. tragen wir Bürger und Steuerzahler die Prozeßkosten auch wieder.
Merken Sie, wie wir besch… , Verzeihung betrogen werden?!! Der Amtsleiter trägt für seine Fehlurteile nie ein Risiko, das sind immer wir betrogenen Bürger. Mit so einem Freibrief ausgestattet kann er jederzeit alles mit uns machen was er will – das nennt man WILLKÜR – im Namen des Volkes? Ach ja, Willkür: Der Bauamtsleiter erklärte mir bzgl. des Gleichheitssatzes (Gleichheit vor dem Gesetz) des Grundgesetzes, daß es „keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“ gäbe. Bei diesem Gesetzeszitat unterschlägt er aber bewußt den nächsten Satz, in dem steht: „Ergreift oder unterläßt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen Fällen in gleicher Art und Weise zu verfahren!“ Wenn aber ein so hochdekorierter Amtsleiter dies bewußt wegläßt, dann nennt man das Willkür, was wiederum Amtsmißbrauch, auf neudeutsch Amtsdelikt bedeutet und somit einen Straftatbestand darstellt!!
Welchen Amtseid legt ein Beamter nach dem Thüringer Beamtengesetz ab (§ 54 ThürBG)?: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“. Weiter, „ein Amtsdelikt stellt immer eine Verletzung individueller Rechte dar“ und „Eine solche Amtspflichtverletzung löst nach dem § 839 BGB eine Amtshaftung aus.“!
Nun möchte ich Sie fragen liebe Mitbürger, meinen Sie, dass sich trotz all der vorgenannten Indizien, Fakten und Beweise hier etwas bewegt oder ändert? Leben wir in einem Rechtsstaat, der diesen Begriff wirklich wert ist? Drückt sich unser Landrat auch hier wieder vor Antworten oder bezieht er doch einmal öffentlich Stellung?
Ja, die Losung von 1989 ist aktueller denn je, „WIR SIND DAS VOLK!“ und auch „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ für uns Bürger des Landkreises!
Mit freundlichen Grüßen und der Hoffnung, daß die Gerechtigkeit doch noch siegt,
Ihr Mathias Scheffel
aus dem schönen Rieth!
Foto: Pixabay
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