Gegendarstellung zum Offenen Brief von Dr. Sabine Laube
Gegendarstellung zum Offenen Brief von Dr. Sabine Laube, erschienen in der Südthüringer Rundschau am 27. Februar 2020
Leserbrief. Sehr geehrte Frau Laube, danke für Ihren offenen Brief. Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich bereits vor meiner ersten Kandidatur für den Thüringer Landtag 1999 meinen Wehrdienst im Wachregiment angab, obwohl das nach den Bestimmungen nicht erforderlich war, da der Wehrdienst im Wachregiment nicht als Tätigkeit für das MfS gewertet wird.
Das Ergebnis meiner Überprüfung im Thüringer Landtag sende ich Ihnen zu, damit Sie sich eine Meinung bilden können. Ich erhielt am 14. November 2000 von der Präsidentin des Thüringer Landtages, Christine Lieberknecht ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr Kummer, auf mein Ersuchen hat der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) eine Auskunft nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 B Buchst. b Stasi-Unterlagen-Gesetz zu Ihrer Person erteilt.
Darin wird ausgeführt, dass Sie in der Zeit „vom 01.10.1987 bis 22.12.1989 beim Wachregiment Berlin (Bezeichnung ab 15.12.1967: Wachregiment Berlin ‚Feliks Dzierzynski‘) aktiven Wehrdienst in der Art ‚Dienst auf Zeit‘ geleistet (haben) … und wegen Auflösung des Staatssicherheitsdienstes vor Ablauf der festgelegten Dienstzeit mit dem Dienstgrad Unterfeldwebel entlassen wurde(n). Das Wachregiment war eine Struktureinheit des Staatssicherheitsdienstes. Die Einstellung erfolgte auf freiwilliger Basis. Laut Wehrdienstgesetz der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik war der ‚Dienst auf Zeit‘ ein zeitlich auf mindestens drei Jahre befristetes und freiwillig einzugehendes Dienstverhältnis. Seine Ableistung beim MfS war dem damaligen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) gleichgestellt. Laut Dienstlaufbahnordnung des MfS waren Soldaten und Unteroffiziere, die ‚Dienst auf Zeit‘ leisteten Angehörige des MfS· und standen in einem Dienstverhältnis des MfS. Gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz gelten sie dementsprechend während der Ableistung dieses ‚Dienstes auf Zeit‘ als hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes.“
Aus der Auskunft des Bundesbeauftragten ergeben sich keine weiteren Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst, insbesondere keine Hinweise auf ein Vorliegen einer Verpflichtungserklärung über eine Mitarbeit beim MfS oder AfNS.
Das Gremium nach § 3 ThürAbgÜpG hat am 27.06.2000 einstimmig entschieden, in Ihrem Fall keine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 1 ThürAbgÜpG einzuleiten. Das Gremium hat sich bei dieser Entscheidung von der Überlegung leiten lassen,
- dass das Wachregiment nur formal-organisatorisch in die Struktur des MfS eingebunden war und daher die Wehrdienstleistenden nur formal-organisatorisch hauptamtliche Mitarbeiter des MfS waren;
- das zu den Aufgaben der bei dem Wachregiment eingesetzten Wehrdienstleistenden nicht die konspirative Tätigkeit für das MfS gehörte, weswegen auch keine Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden;
- dass das Thüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten nach Sinn und Zweck die bloße Ableistung des Wehrdienstes im Wachregiment nicht erfasst;
- dass eine derartige Auslegung des Gesetzes im Einklang mit der Parallelwertung des Thüringer Innenministeriums steht, wonach bei Kommunalwahlen Wahlbewerber, die ihren Wehrdienst im Wachregiment abgeleistet hatten, nicht als Mitarbeiter des MfS eingestuft werden und
- dass Sie im Übrigen Ihre Dienstzeit im Wachregiment im Handbuch des Thüringer Landtags freiwillig offen gelegt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Lieberknecht
Erfurt, 14. November 2000
Eine Überprüfung im Kreistag kam später zum gleichen Ergebnis. Trotzdem habe ich auch bei der aktuellen Kandidatur meinen Wehrdienst im Wachregiment gegenüber dem Wahlleiter und sogar in meinem Flyer angegeben. Ich möchte Sie deshalb bitten, die Unterstellung, ich hätte dazu keine Angaben gemacht, zu unterlassen.
Tilo Kummer
Gerhardtsgereuth
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