Landkreis Hildburghausen: Quarantänemaßnahmen für alle Reise-Rückkehrer
Landkreis Hildburghausen. Der Landkreis Hildburghausen hat zwei neue Allgemeinverfügung erlassen. Die erste Allgemeinverfügung richtet sich an alle Reise-Rückkehrer aus dem Ausland sowie an Personen die in den Landkreis einreisen möchten, sich aber die letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben. Alle Einwohner des Landkreises, die seit dem 13. März 2020 aus dem Ausland zurückgekommen sind, müssen für zwei Wochen zuhause bleiben. Begründung: Derzeit gibt es fast ausschließlich Neuinfektionen bei Reiserückkehrern, vor allem aus dem Alpenraum. Ausnahmen gibt es für Ärzte, Beschäftigte im Pflegedienst sowie Polizisten und Feuerwehrleute. Auch Personen, die im Lieferverkehr tätig sind und von einem Aufenthalt im Ausland zurückkommen, der ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferverkehrs stattfand, sind davon nicht betroffen. Diese Allgemeinverfügung gilt ab heute bis vorläufig 19. April 2020.
Die zweite Allgemeinverfügung regelt das Aufenthaltsrecht von Personen aus dem Ausland im Landkreis Hildburghausen. Allen Ausländern mit derzeitigem Hauptwohnsitz im Landkreis Hildburghausen, deren befristeter Aufenthaltstitel in der Zeit von 19. März bis 29. Juni 2020 ausläuft, wird das vorläufige Aufenthaltsrecht verlängert. Duldungen und Aufenthaltsgestattungen sowie Grenzübertrittsbescheinigungen werden von Amts wegen bis 30. Juni 2020 verlängert. Gleiches gilt auch für alle, die sich mit Schengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken im Landkreis aufhalten und deren Ausreisefrist in den Zeitraum vom 19. März bis 29. Juni 2020 fällt. Auch diese Allgemeinverfügung tritt heute in Kraft.
Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen für Reise-Rückkehrer
Der Landkreis Hildburghausen ordnet gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit§ 35 S. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes {ThürVwVfG9 in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen für die Reise-Rückkehrer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit an:
1. Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Hildburghausen, die seit dem 13. März 2020 aus dem Ausland zurückgekehrt sind, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus diesem Gebiet verpflichtet, sich unverzüglich und ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten.
Ausgenommen hiervon sind Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:
- Gesundheitswesen und deren Dienstleister (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst und ähnliche),
- Pflegebereich (Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderung/ Kindern oder Jugendlichen und ähnliche),
- Herstellung von medizinischen und pflegerischen Produkten,
- Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche),
- Katastrophenschutz.
Soweit es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind, ausgenommen:
- Wasser- und Energieversorgung,
- Entsorgungswirtschaft,
- Kommunikation (Post und digitale Strukturen).
2. Schülerinnen und Schülern sowie Kindern bis zur Einschulung, die seit dem 13. März 2020 aus dem Ausland zurückgekehrt sind, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 lfSG – inklusive Notbetreuung – zu betreten.
3. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 2 genannten Verpflichtung zu sorgen.
4. Weisen die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Landkreises Hildburghausen unter 03685 / 445-433 und unter 03685 / 445-413 zu kontaktieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 erfolgt.
5. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
6. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
7. Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.
8. Für Personen, die nicht Einwohner des Landkreises Hildburghausen sind und aus beruflichen oder sonstigen Gründen in das Gebiet des Landkreises Hildburghausen einreisen wollen, gilt, sofern sie sich innerhalb der letzten 14 Tage im Ausland aufgehalten haben, Folgendes:
a) Diesen Personen ist es untersagt, den Ort ihrer beruflichen Tätigkeit zu betreten.
Ausgenommen hiervon sind Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind:
- Gesundheitswesen und deren Dienstleister (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst und ähnliche),
- Pflegebereich (Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderung/ Kindern oder Jugendlichen und ähnliche),
- Herstellung von medizinischen und pflegerischen Produkten,
- Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr und ähnliche),
- Katastrophenschutz.
Soweit es sich um betriebsnotwendiges Personal handelt, sind auch Personen, die in folgenden Bereichen tätig sind, ausgenommen:
- Wasser- und Energieversorgung,
- Entsorgungswirtschaft,
- Kommunikation (Post und digitale Infrastruktur).
b) Ihnen ist auch untersagt, geöffnete Verkaufsstellen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) zu betreten.
c) Ferner ist Ihnen untersagt, die Diensträume von Handwerkern sowie Dienstleistern zu betreten.
d) Darüber hinaus ist es Ihnen untersagt, Orte an denen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern erfolgt, zu betreten.
e) Diesen Personen ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs untersagt, soweit keine Ausnahme nach Ziffer 8 Buchstabe a) vorliegt.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Einhaltung der zuvor genannten Verpflichtungen zu sorgen.
9. Die Regelungen unter Ziffer 8 gelten nicht für Personen, welche für den Lieferverkehr im Landkreis Hildburghausen zuständig sind. Gleichermaßen führt ein Aufenthalt im Ausland, der ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lieferverkehrs stattfindet, nicht zur Pflicht der unter Ziffer 1 angeordneten häuslichen Quarantäne. Es müssen jedoch jeweils folgende Auflagen eingehalten werden:
a) Die Person trägt bei der Entladung im Landkreis einen Mund – Nasen – Schutz,
b) Es wird jedweder persönliche Kontakt zu Personen vermieden oder mindestens ein Abstand von 3 m eingehalten,
c) die Person desinfiziert sich vor der Rückfahrt und nach dem Abladen die Hände.
10. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hildburghausen für Reiserückkehrer aus COVID – 19 – Risikogebieten tritt am 25. März 2020 um 24.00 Uhr außer Kraft.
11. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Regelungen unter IV. Ziffer 6 der Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-2 vom 19. März 2020 die besonderen Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten betreffend, insoweit sie über diese Regelungen vom 19. März 2020 hinausgeht.
12. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich 19. April 2020.
13. Diese Allgemeinverfügung wird am 26. März 2020 um 0.00 Uhr, dem Tag nach der Bekanntgabe, wirksam.
Hinweise:
Gemäߧ 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen – nach telefonischer Vereinbarung – während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 lfSG wird hingewiesen.
Die Anordnung ist sofort vollziehbar.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen, Widerspruch einlegt werden.
gez. Thomas Müller
Landrat
Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen • Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des Asylgesetzes (AsylG) • Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Der Landkreis Hildburghausen erlässt als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sowie § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung folgende
Allgemeinverfügung:
1. Für innerhalb des Zeitraums vom 19. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 ablaufende befristete Aufenthaltstitel (nationale Visa, Aufenthaltserlaubnisse, Blaue Karten EU, ICT-Karten, Mobile ICT-Karten) von Ausländern mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Hildburghausen wird die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen angeordnet.
2. Die in § 81 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene Antragstellung durch die nach Ziffer 1 dieser Verfügung erfassten Ausländer ist bis zum 30. Juni 2020 schriftlich nachzuholen.
3. Die Geltungsdauer von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen sowie Grenzübertrittsbescheinigungen, welche innerhalb des Zeitraums vom 19. März 2020 bis einschließlich 29. Juni 2020 ablaufen und welche für den Landkreis Hildburghausen zugewiesene Ausländer mit Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Hildburghausen ausgestellt wurden, werden von Amts wegen bis 30. Juni 2020 verlängert.
4. Für Inhaber von Sehengen-Visa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken (s.g. Touristenvisa, Typ C), die sich nachweislich seit 19. März 2020 im Landkreis Hildburghausen aufgehalten haben und sich auch noch gegenwärtig hier aufhalten oder seit 19. März 2020 mit Hauptwohnsitz im Landkreis Hildburghausen gemeldet sind, und deren Visa innerhalb des Zeitraums vom 19. März 2020 bis einschließlich 29. Juni 2020 ablaufen, wird die Ausreisefrist von Amts wegen bis 30. Juni 2020 verlängert. Das Gleiche gilt für Personen, die sich rechtmäßig visafrei zu touristischen Zwecken für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und bei denen die 90-Tage-Frist im o.g. Zeitraum endet.
5. Diese Allgemeinverfügung wird am 26. März 2020, 0:00 Uhr, dem Tag nach der Bekanntgabe wirksam.
Hinweis:
Gemäߧ 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann beim Amt für Migration des Landratsamtes Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen – nach telefonischer Vereinbarung – während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Die aktuelle Lage ist dynamisch. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahmen auch über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert werden.
Für alle Personen, die nicht zum Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügungen gehören und deren Anliegen dringender Klärung bedarf, stehen die Mitarbeiter/-innen wie gewohnt telefonisch zu den allgemeinen Sprechzeiten des Landkreises Hildburghausen zur Verfügung.
Die Telefonnummern sind unter www.landkreis-hildburghausen.de einsehbar.
gez. Thomas Müller
Landrat
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