Die Sporthallen des Landkreises Hildburghausen sind ab 2. Juni für den Vereinssport wieder geöffnet
Landkreis Hildburghausen. Der Landkreis Hildburghausen öffnet ab Dienstag, den 2. Juni 2020, seine Sporthallen für den organisierten Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- und Leistungssport der Vereine.
Der Hauptamtliche Beigeordnete und Leiter des Dezernates II, Dirk Lindner, empfiehlt dennoch den Trainingsbetrieb möglichst im Freien durchzuführen und nur da, wo es sportbedingt nicht anders möglich ist, in die Halle zu gehen. Generell sei das Infektionsrisiko unter freiem Himmel geringer, zum anderen gestalten sich die vom Land vorgeschriebenen Hygieneschutzmaßnahmen und Auflagen in der Halle wesentlich aufwendiger. Der Zutritt in die landkreiseigenen Sporthallen ist auch nur für Vereinsmitglieder bzw. Sportler möglich – nicht für Begleitpersonen.
Jeder Verein, so die Vorgabe des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, muss ein vereinsspezifisches Infektionsschutzkonzept erarbeiten, einhalten und überwachen. Dieses Konzept ist dem Landkreis Hildburghausen (Amt für Gebäudewirtschaft) als Halleneigentümer vorzulegen. Die Vereine können dabei auf die Handlungsempfehlungen des Landessportbundes Thüringen und auf die sportspezifischen Übergangsregeln der Sportverbände zurückgreifen. An den Sporthallen werden durch den Landkreis Hildburghausen entsprechende Vorkehrungen getroffen.
Vorgaben des zuständigen Thüringer Ministeriums für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs:
- Hygienepläne der Einrichtungen werden konsequent eingehalten. Vereinsspezifische Infektionsschutzkonzepte sind zu erarbeiten und beim Sporthallenbetreiber einzureichen.
- Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen (insbesondere regelmäßiges Händewaschen, Händedesinfektion, Geräte- und Flächendesinfektion, Reinigung von Räumen) haben regelmäßig zu erfolgen.
- Fahrgemeinschaften zur An- und Abfahrt zum und vom Trainingsort sollen vermieden werden.
- Die Sportstätte sollte nur von Sportlerinnen und Sportlern zum Zweck des Sport- und Trainingsbetriebs betreten und nach dessen Beendigung zeitnah verlassen werden; Begleitpersonen haben keinen Zutritt.
- Der Zugang zur Sportanlage wird so gesteuert, dass keine Ansammlungen von Sportlerinnen und Sportlern entstehen, ggf. muss zeitlich gestaffelt/ versetzt trainiert werden.
- Personen, die sich krank fühlen oder Krankheitssymptome zeigen, dürfen nicht am Sportbetrieb teilnehmen.
- Sport- und Trainingsbetrieb sollen, sofern möglich, auf Sportfreianlagen stattfinden.
- Findet der Sport- und Trainingsbetrieb innerhalb von geschlossenen Räumen statt, ist für ausreichende und regelmäßige Lüftung zu sorgen.
- Es ist ein ausreichend großer Personenabstand zu gewährleisten (ca. 2 Meter); entsprechend soll sich pro 20 qm genutzter Sportfläche nicht mehr als eine Person aufhalten, sofern nicht durch besondere Schutzvorkehrungen, wie z.B. Trennwände, Masken etc. zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen bestehen.
- Der Sport- und Trainingsbetrieb erfolgt in möglichst kleinen Trainingsgruppen, so dass der Übungsleiter im Rahmen seiner Aufsichtspflicht je nach Altersgruppe und Art der sportlichen Übungen die Einhaltung der Abstandsregeln kontrollieren kann.
- Entsprechend sollte geprüft werden, ob Sportfreiflächen und Sporthallen unterteilt werden können und ggf. Stationen gebildet werden können, um Trainingsgruppen räumlich voneinander zu trennen.
- Der Sport- und Trainingsbetrieb erfolgt insbesondere bei Kampf- und Mannschaftssportarten kontaktfrei und ohne Wettkampfsimulationen und -spiele.
- Bei Risikogruppen sind besondere Schutzvorkehrungen zu beachten.
- Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche finden nicht in der Sportanlage statt.
- Die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen ist nur nach Maßgabe allgemein gültiger Regelungen möglich.
Dirk Lindner
Hauptamtlicher Beigeordnete und Leiter des Dezernates II
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