Das neue „Infektionsschutzgesetz“ – ein Faktencheck von Mark Hauptmann
Berlin. An diesem Mittwoch beschloss der Deutsche Bundestag das 3. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Infektionsschutzgesetz“). Damit konkretisiert das Parlament unter anderem diejenigen Maßnahmen, die vom Bund und den Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffen werden können. Viele Bürgerinnen und Bürger sorgen sich derzeit darum, dass das Gesetz demokratische Rechte und den Einfluss des Bundestages aushebeln könnte. Diese Sorgen sind völlig unbegründet. Es kursieren auch viele bewusste Falschmeldungen und Missverständnisse.
So lautet ein Vorwurf, das Gesetz sei ein „Angriff auf unsere Demokratie“ und schwäche das Parlament. Tatsächlich bedeutet das Gesetz sogar noch mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen, und es stärkt die Rolle des Deutschen Bundestages in dieser Pandemie. In dem Gesetz werden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie konkretisiert und klare zusätzliche Grenzen für besonders grundrechtssensible Verbote festgeschrieben. Bund und Länder erhalten mit dem Gesetz einen klaren Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden damit auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt.
Oft ist zu hören, es handele sich um ein „Ermächtigungsgesetz“, welches das Grundgesetz aushebelt. Selbstverständlich bleiben das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte unangetastet. Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Regelung zur Abschaffung von Grundrechten. Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an eine Regierung hat dies aber nichts zu tun. Eine Ermächtigung, die wie hier in einem Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen gestattet, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden. Genau so ist und bleibt es mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz.
Es wird behauptet, Gesetze und Verordnungen zur Corona-Pandemie würden von der Bundesregierung zeitlich unbegrenzt erlassen. Fakt ist: Nur die Bundesländer können Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erlassen. Um die Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder außerdem künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie länger als vier Wochen gelten sollen, verlängert und wiederum begründet werden. Der Bundestag hat wie schon bisher jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen und der epidemischen Lage zu beschließen und die erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen.
Zuletzt noch zwei weitere Falschmeldungen: Angeblich ermögliche das Gesetz ein staatliches Eindringen in die Privatsphäre und Kontrollen in Privaträumen und würde eine Impfpflicht durch die Hintertür einführen. Tatsächlich ermöglicht es weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung. Die Bundesregierung und auch die Unionsfraktion wollen keine Impfpflicht. Davon war und ist keine Rede. Es wird auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz keine Impfpflicht geben. Es schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich freiwillig impfen lassen möchten.
Bleiben Sie gesund und schützen Sie sich und andere – nicht nur von Falschmeldungen.
Mark Hauptmann, CDU
Mitglied des Deutschen Bundestages
Foto: Südthüringer Rundschau