Neue Allgemeinverfügung: Was im Kreis Hildburghausen ab morgen gilt
Landkreis Hildburghausen. Aufgrund des sich weiter verschärfenden Infektionsgeschehens müssen laut morgen gültiger Allgemeinverfügung alle Kitas und Schulen im Landkreis Hildburghausen schließen. Welche weiteren Corona-Regeln sollen im Kreis Hildburghausen gelten? Die wichtigsten Antworten.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Jeder Bürger wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.
Ein Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Wohngrundstücks ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind:
• die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe,
• Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
• Beerdigungen jeweils für den Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades, und standesamtliche Eheschließungen jeweils für Verwandte ersten und zweiten Grades,
• Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
• Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Veranstaltungsverbot
Veranstaltungen jeglicher Art werden im gesamten Gebiet des Landkreises Hildburghausen untersagt. Auch Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen und Ausstellungen sind untersagt – ausgenommen sind Wochenmärkte.
Untersagung von Freizeitangeboten
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere:
• Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume,
• Museen einschließlich der entgeltfreien Bildungsangebote, Stadtführungen, Ausstellungen,
• Sporthallen, ausgenommen für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
• Sport- und Spielplätze,
• Bibliotheken, ausgenommen sind Online-Angebote,
• Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
• zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
• Volkshochschulen, Musikschulen, Fort- und Weiterbildungsstätten, ausgenommen sind Online-Angebote,
• Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, auch für Schwimmunterricht, Trainings- und Wettkampfbetrieb, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation,
• Tanzschulen,
• Jugendhäuser, Jugendclubs,
• Clubs, Bars, Diskotheken und
• Reisebusreisen.
Besuchsverbote
1. Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt sind untersagt; ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
2. In stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe ist höchstens ein zu registrierender Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall durch die Untere Gesundheitsbehörde zulässig.
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbebegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall durch die Untere Gesundheitsbehörde jederzeit zulässig. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend zu gewährleisten.
Schulen und Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden geschlossen.
Der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in staatlicher wie freier Trägerschaft einschließlich der Schulhorte und Internate findet ausschließlich im häuslichen Lernen statt. Die Schulen sind geschlossen.
Während der Schließung findet in Kindertageseinrichtungen, bei Kindertagespflegepersonen und für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 eine Notbetreuung statt. Die Einzelheiten der Notbetreuung in der Kindertagesbetreuung regelt der Landkreis Hildburghausen im Einvernehmen mit den Trägern; die Einzelheiten der Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 regelt der Landkreis Hildburghausen im Einvernehmen mit dem staatlichen Schulamt.
Der Anspruch der Kinder und Schüler auf Betreuung ist eingeschränkt.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Hildburghausen dürfen keine entsprechende Einrichtung außerhalb des Landkreisgebiets besuchen. Die Teilnahme an Prüfungen außerhalb des Landkreises ist zulässig. Voraussetzung hierfür ist eine Absonderung von den anderen Teilnehmern und die strikte Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, der ambulanten Hilfen zur Erziehung und Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes werden geschlossen (zulässige Angebote nach § 47 der ThürKiJuSSpVO sind von der Schließung nicht berührt).
Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum
Jede Person hat im Gebiet des Landkreises Hildburghausen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt in folgenden Bereichen:
• öffentlicher Personennahverkehr,
• an Bahnhöfen und Bushaltestationen,
• Geschäften mit Publikumsverkehr,
• öffentlich zugängliche Bereiche von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal; ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste,
• beim Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren und Tankstellen,
• in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten,
• beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
• unter freiem Himmel auf allen Wochenmärkten im Gebiet des Landkreises Hildburghausen.
Die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzepten unter Berücksichtigung der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte, der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften. Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
Von der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer MundNasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gern. § 73 Abs. 1 a Nr. 6 lfSG dar. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Geltung, Bekanntgabe, Außerkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am 25. November 2020 in Kraft und ist gültig bis zum Ablauf des 13. Dezember 2020.
Download Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen >>>
Foto: Südthüringer Rundschau