Stille Nächte in Thüringen: Corona-Lockdown an Weihnachten und Silvester
Erfurt. Thüringen schließt sich dem bundesweiten harten Lockdown an. Mit Ladenschließungen, einer Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr und einer Notbetreuung an Kitas und Schulen geht Thüringen ab Mittwoch in den harten Lockdown. Eine entsprechende neue Verordnung haben Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter heute unterzeichnet. Die Verordnung gilt bis zum 10. Januar. Welche Regeln im Freistaat ab dem 16. Dezember gelten, sehen Sie hier in unserer Übersicht:
Ab dem 15. Dezember 2020:
Verlängerung der Kontaktbeschränkungen
• Private Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren.
• Insgesamt dürfen sich maximal fünf Personen treffen.
• Kinder einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt.
Schließung von Einrichtungen und Freizeitangeboten
• Untersagt sind organisierter Sportbetrieb und Individualsport in geschlossenen Räumen (außer Profisport und Kaderathleten).
• Jegliche Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen werden geschlossen.
Neue Regelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
• Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner darf höchstens eine fest zu registrierende Besuchsperson pro Tag empfangen.
• Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einer FFP2- Maske betreten.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen sind verpflichtet, sich regelmäßig testen lassen.
• Tagespflegeeinrichtungen werden geschlossen.
Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit!
Ab dem 16. Dezember 2020:
Ausgangsbeschränkungen
• Das Verlassen der eigenen Wohnung ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr ohne triftigen Grund untersagt. Triftige Gründe sind:
– Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben,
– medizinische Notfälle und Geburten,
– Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen sowie notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
– Begleitung von Sterbenden,
– Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
– Besuch von Lebenspartnern,
– Versorgung von Angehörigen,
– Wege zur Arbeit,
– Versorgung von Tieren.
• Für Landkreise, die mindestens an fünf Tagen den Wert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner unterschreiten, können lokal abweichende Regelungen getroffen werden.
• Für die Weihnachtstage und Silvester gibt es Ausnahmen: Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember 2020 ab 22 Uhr bis zum 1. Januar 2021 um 3 Uhr.
Schließung des Einzelhandels und von Dienstleistungen
Mit Ablauf des 15. Dezember werden Einzelhandelsgeschäfte (ausgenommen Geschäfte für den täglichen Bedarf) und körpernahe Dienstleistungen, beispielsweise Friseurgeschäfte, Nagelstudios oder Kosmetiksalons, geschlossen.
Diese Bereiche bleiben geöffnet (Beispiele):
• der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie – Hofläden,
• Reformhäuser,
• Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume,
• Drogerien und Sanitätshäuser,
• Optiker und Hörgeräteakustiker,
• Banken und Sparkassen,
• Apotheken,
• Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
• Wäschereien und Reinigungen,
• Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,
• Tabak- und Zeitungsverkaufsstellen,
• Tierbedarf,
• Babyfachmärkte,
• Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie
• der Fernabsatzhandel und der Großhandel.
Schließung von Schulen
• Alle Schüler wechseln vom 16. Dezember bis zum 22. Dezember 2020 und vom 4. Januar bis zum 8. Januar 2021 ins häusliche Lernen.
• Für Abschlussklassen können unaufschiebbare Klassenarbeiten und Klausuren stattfinden.
• Eine Notbetreuung bleibt möglich.
Schließung von Kindergärten
• Kindergärten werden vom 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Betreuungsanspruch ist ausgesetzt.
• Jede Familie wird gebeten, eine Betreuung zu Hause zu ermöglichen.
• Notbetreuung in Kindergärten bleibt möglich.
Sonderregelungen für Weihnachten und Silvester:
• Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 darf man sich als Haushalt mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis treffen (Kinder einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt).
• Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist bundesweit verboten.
• Das Abrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum, zum Beispiel Innenstädte, Plätze, Parkplätze etc., ist verboten.
• Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember 2020 ab 22 Uhr bis zum 1. Januar 2021 um 3 Uhr.
Der vollständige Verordnungstext ist auf der Internetseite des Landes Thüringen veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20201214_VerschaerfungsVO.pdf
Foto: Südthüringer Rundschau