Weihnachten und Silvester: Welche Corona-Regeln gelten im Kreis Hildburghausen?
Landkreis Hildburghausen. Seit 15. Dezember 2020 gilt die Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln.
Darüber hinaus ist im Landkreis Hildburghausen die Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen vom 15. Dezember 2020 seit dem 16. Dezember 2020 sowie die 1. Änderungsverfügung zur Allgmeinverfügung vom 23. Dezember 2020 ab dem 24. Dezember 2020 in Kraft.
Die wichtigsten Regeln für den Landkreis Hildburghausen im Überblick:
Verlängerung der Kontaktbeschränkungen
• Ein Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Wohngrundstückes ist nur mit triftigem Grund erlaubt.
• Private Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin innerhalb und außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich untersagt.
• Für die Weihnachtstage und Silvester gibt es Ausnahmen.
Darf ich in einem anderen Landkreis/ Bundesland einkaufen?
• Triftige Versorgungs- und Einkaufsfahrten sind erlaubt, unabhängig vom Landkreiskreisgebiet. Bei triftigen Gründen ist also die Besorgungsfahrt nach Bayern erlaubt, muss aber glaubhaft gemacht werden können, z.B. Fahrt zum Vertragsoptiker oder notwendige Besorgung in speziellen Sanitätshaus. Hier sind aber zusätzlich die Regelungen des anderen Landkreises oder bayerische Verordnungen zu beachten.
Sonderregelungen für Weihnachten:
Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 gibt es zwei Varianten:
• Man darf sich als Haushalt mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehepartner/ Lebenspartner/ Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte der geraden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und Angehörige deren jeweiliger Haushalte) treffen. Kinder einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenzahl nicht mitgezählt.
• Zulässig ist auch das Treffen von zwei Haushalten mit einer Begrenzung auf insgesamt 5 Personen, auch hier werden die Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
Sonderregelung für Silvester:
• Zulässig ist das Treffen von zwei Haushalten mit einer Begrenzung auf insgesamt 5 Personen, auch hier werden die Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
• Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht vom 24. bis 26. Dezember sowie am 31. Dezember 2020. Am 1. Januar 2021 gilt die Ausgangsbeschränkung zwischen 3.00 Uhr und 5.00 Uhr. Ab dem 2. Januar 2021 gilt wieder der 24-stündige Ausgangsbeschränkung der Allgemeinverfügung des Landkreises.
Darf Besuch aus anderen Landkreisen/Bundesländern einreisen?
• Im Rahmen der Sonderregelungen für Weihnachten, Silvester und Neujahr dürfen Besuche im Rahmen der Sonderregelungen (Personenzahl, Haushaltszugehörigkeit) stattfinden.
Sind Gottesdienste erlaubt?
• Das stille Gebet in der offenen Kirche (unter Wahrung des Abstandsgebotes) ist erlaubt.
• Gottesdienste sind grundsätzlich untersagt, können aber mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.
Darf ich Silvesterfeuerwerk kaufen oder zünden?
• Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist bundesweit verboten.
• Das Abrennen von Feuerwerk im gesamten öffentlichen Raum ist verboten. Jugendfeuerwerk (ab 12 Jahren) und kleines Tischfeuerwerk sowie Wunderkerzen (Kategorie F1) sind vom Verbot nicht umfasst.
Erweiterung der Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird erweitert (gilt für jede Person in den genannten Bereichen ausgenommen Kinder unter sechs Jahren und Menschen mit ärztlichem Attest), unter anderem:
• in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Besuchs- und Kundenverkehr (Publikumsverkehr) besteht (z.B. Geschäfte),
• in Arbeits- und Betriebsstätten mit Ausnahme des Arbeitsplatzes, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann,
• beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
• in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten,
• beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
• auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
• auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen,
• vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen,
• im Innenstadtbereich der Stadt Hildburghausen.
Schließung von Einrichtungen und Freizeitangeboten
• Untersagt sind Freizeitsport und organisierter Sportbetrieb (indoor und outdoor) mit Ausnahme des Individualsports ohne Körperkontakt und unter freiem Himmel, dem Sportunterricht sowie Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportlern und Kaderathleten.
• Jegliche Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen werden geschlossen. Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind ebenso untersagt.
Neue Regelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
• Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner darf höchstens eine fest zu registrierende Besuchsperson pro Tag für höchstens zwei Stunden empfangen.
• Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einer FFP2- Maske betreten.
Was ist bei Besuchen von Bewohnern aus Alten- und Pflegeeinrichtungen zu beachten?
• An den Weihnachtsfeiertagen dürfen Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- oder Pflegeheimen von ihren Angehörigen abgeholt werden und Zeit im Kreis ihrer Familie verbringen.
• Zu beachten ist aber, dass sich die Bewohner nach dem Aufenthalt in einem anderen Haushalt (ebenso bei einem Krankenhausaufenthalt) zunächst nach der Rückkehr in die Einrichtung häuslich isolieren sollen, um andere Bewohner im Falle einer Infektion nicht anzustecken.
• Die Quarantäne gilt für 14 Tage, allerdings kann sich jeder mit dem Ablauf des fünften Tages nach der Rückkehr in die Einrichtung auf den Coronavirus SARS-CoV-2 „freitesten“, also mit negativem Testergebnis die Quarantäne früher beenden.
• Es können aber jederzeit strengere Regelungen von den Einrichtungen selbst getroffen werden oder einzelne Anordnungen des Gesundheitsamtes geben. Diese haben dann Vorrang.
Reisen und Tourismus, Gastronomie
• Touristische Übernachtungsangebote sowie Reisebusveranstaltungen sind nicht erlaubt.
Gastronomie/Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit
• Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen werden geschlossen. Weiter erlaubt bleibt die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause.
• Der Ausschank und der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist untersagt.
Schließung des Einzelhandels und von Dienstleistungen
• Mit Ablauf des 15. Dezember wurden Einzelhandelsgeschäfte (ausgenommen Geschäfte für den täglichen Bedarf) und körpernahe Dienstleistungen, beispielsweise Friseurgeschäfte, Nagelstudios oder Kosmetiksalons, geschlossen.
Schließung von Schulen und Kindergärten
• Kindergärten als auch Schulen sind geschlossen. Dies gilt auch für Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
Regelung für Kindergärten
• Kindergärten sind bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Betreuungsanspruch ist ausgesetzt. Jede Familie wird gebeten, eine Betreuung zu Hause zu ermöglichen.
• Notbetreuung in Kindergärten bleibt möglich.
Regelung für Schulen
• Alle Schüler wechseln vom 4. Januar bis zum 8. Januar 2021 ins häusliche Lernen. Für Abschlussklassen können unaufschiebbare Klassenarbeiten und Klausuren stattfinden.
• Eine Notbetreuung bleibt möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Bildungsministerium: www.bildung.thueringen.de.
Zu den Verordnungstexten:
Foto: Südthüringer Rundschau