15-Kilometer-Radius im Landkreis Hildburghausen ab Donnerstag aufgehoben
Landkreis Hildburghausen. Bewohner des Landkreises dürfen sich ab Donnerstag wieder weiter als 15 Kilometer vom Wohnort entfernen. Der begrenzte Bewegungsradius wird mit der neuen Allgemeinverfügung aufgehoben, die ab morgen in Kraft tritt. Aufgehoben wird auch das grundsätzliche Verbot von Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen. Allerdings gelten schärfere Versammlungsregeln als landesweit. Für Bestattungen und Trauerfeiern gelten die bisherigen Regeln von 15 Personen. Eine Befreiung der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen muß offiziell vom Amt bestätigt werden.
Die Allgemeinverfügung beinhaltet folgende Regelungen:
1. Die 15-Kilometer-Regel für das Gebiet des Landkreises Hildburghausen wurde aufgehoben, allerdings ist die Einreise in das Gebiet des Landkreises Hildburghausen zum Zwecke sportlicher Betätigung und Bewegung im Freien weiterhin untersagt.
2. Die Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen in Abhängigkeit des maßgeblichen Inzidenzwertes wurde verschärfend zur Regelung der Landesverordnung herabgesetzt. Bei einer (fünftägigen) Überschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen ist die Höchstzahl der Teilnehmer auf 10 Personen beschränkt. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung des Landes (3. ThürSARSCoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) gelten entsprechend. Gleiches gilt für parteipolitische Veranstaltungen.
3. Das grundsätzliche Verbot von Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen wurde aufgehoben, auch hier gelten aber Höchstgrenzen für die Anzahl der Besucher, bei der derzeitigen Inzidenz des Landkreises beträgt die Anzahl grundsätzlich maximal 10 Personen. Für Bestattungen und Trauerfeiern gelten die bisherigen Regelungen fort (15 Personen).
4. Die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt weiterhin (verschärfend zur Verordnung des Landes) beim Aufenthalt an Orten zur Abgabe bzw. Mitnahme von Speisen und Getränken sowie an Bahnhöfen und Bushaltestellen.
Sofern eine Maskenpflicht nach der Verordnung des Landes oder nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen angeordnet wurde – sowohl bei der „bisherigen“ als auch bei der qualifizierten (medizinischen) Mund-Nasen-Bedeckung, ist eine Befreiung von der Maskenpflicht nur aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen möglich. Die Glaubhaftmachung hat durch ärztliches Attest zu erfolgen, das bei gesundheitlichen Gründen die Diagnose, den Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, enthalten muss.
Der vollständige Verordnungstext ist hier veröffentlicht.
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