Bundestag beschließt Erleichterungen für Geimpfte und Genesene
Berlin. Menschen, die gegen Covid-19 geimpft oder von einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus genesen sind, sollen bestimmte Erleichterungen erhalten. Das Bundeskabinett hat hierzu eine Verordnung beschlossen, dem der Bundestag heute zugestimmt hat. Wenn am Freitag auch der Bundesrat zustimmt, könnte die Neuregelung am Wochenende in Kraft treten. Allgemeine Hygieneregeln wie Maskentragen und Abstandhalten bleiben aber auch für Geimpfte und Genesene weiterhin bestehen.
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht Ausnahmen und Erleichterungen für geimpfte und von der COVID-19-Erkrankung genesene Menschen vor. Bestimmte Einschränkungen, die das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Pandemie vorsieht, gelten für sie nicht mehr. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen. Ebenso soll es für diese Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten geben.
Nicht gerechtfertigte Eingriffe in Grundrechte aufheben
Grund für diese Verordnung sind die zunehmenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass von Geimpften und Genesenen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht. Es geht darum, Eingriffe in Grundrechte, die nicht mehr gerechtfertigt sind, aufzuheben. „Mit der beschlossenen Verordnung wollen wir den Menschen Antworten darauf geben, welche Freiheiten sie nach einer vollständigen Impfung oder nach einer Genesung wieder ausüben können“, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht.
Grundlage für die Verordnung ist § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Diese Regelung ermächtigt die Bundesregierung, eine derartige Verordnung zu erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen ihr zustimmen.
Welche Erleichterungen soll es geben?
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht insbesondere vor:
• Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfällt für diese Personengruppen.
• Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sollen Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt werden. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur zu gehen.
• Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
Welche Nachweise müssen Geimpfte und Genesene vorlegen?
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
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