Im Bundestag beschlossen: Neue Indikatoren zur Beurteilung der Infektionslage und Auskunft zum Impfstatus
Berlin. Mit zunehmender Durchimpfung der Bevölkerung ändert sich die Aussagekraft der Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen. Künftig wird daher wesentlicher Indikator für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen, die die Ländern gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes treffen können, vor allem die Hospitalisierungs-Inzidenz sein. Die Hospitalisierungs-Inzidenz gibt die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommenen Covid-19-Patienten je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner wieder.
Weitere Indikatoren zur Bewertung der Infektionslage sind: die nach Alter differenzierte Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.
Auskunft zum Impfstatus
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht zudem in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vor, nämlich Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Das sind dann beispielsweise Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, aber auch Schulen und Kitas. Eine entsprechende Regelung für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen gibt es bereits.
Damit können die Einrichtungen ihre Arbeit so organisieren, dass das Infektionsrisiko möglichst gering gehalten wird. Eine Impfpflicht ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
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