Ab Dienstag schärfere Corona-Regeln im Landkreis Hildburghausen
Landkreis Hildburghausen. Infolge der hohen Ansteckungsrate gelten ab Dienstag, dem 14. Dezember 2021 im Landkreis Hildburghausen schärfere Regeln. Wie das Landratsamt mitteilte, dürfen sich nicht Geimpfte nur noch mit einem Haushaltsfremden treffen. In Geschäften, bei verschiedenen Veranstaltungen, in Taxen und im Nahverkehr muss eine FFP2-Maske getragen werden. Privat dürfen sich in geschlossenen Räumen nur 20 Geimpfte und Genesene (2G) treffen, außerhalb geschlossener Räume 30. Zwischen 22 und 5 Uhr gilt ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen.
Diese verschärften Regeln gelten ab Dienstag im Kreis Hildburghausen
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit Personen des eigenen Haushalts PLUS einer haushaltsfremden Person gestattet. Vollständig Geimpfte und Genesene fallen NICHT in diese Zählung. Für diese gilt aber die Gesamtzahl der maximal auf Veranstaltungen zulässigen Personen – in geschlossenen Räumen 20 Geimpfte und Genesene (2G), außerhalb geschlossener Räume 30.
FFP2-Maske
Die FFP2-Maskenpflicht gilt künftig:
• für Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr;
• für Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen;
• für Sitzungen von kommunalen Gremien;
• für Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie für Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt;
• für Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG;
• bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt;
• für Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.
Qualifizierte Gesichtsmaske (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske)
Die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum gilt künftig:
• auf Wochenmärkten;
• in Warteschlangen (z.B. beim Abholen von Essensbestellungen);
• auf Floh- und Trödelmärkten;
• in Haltestellenbereichen.
Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen
In geschlossenen Räumen gilt eine maximale Obergrenze von 20 Personen (2G), bei der Raumgröße ist zu beachten, dass eine Auslastung von maximal 30 Prozent vorliegen darf. Außerhalb geschlossener Räume gilt eine maximale Obergrenze von 30 Personen (2G), bei der Flächengröße ist zu beachten, dass eine Auslastung von maximal 50 Prozent vorliegen darf
Nicht öffentliche Veranstaltung
In geschlossenen Räumen gilt eine maximale Obergrenze von 20 Personen (2G). Außerhalb geschlossener Räume eine maximale Obergrenze von 30 Personen (2G).
Einzelhandel
In der Verkaufsfläche ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmeter aufhält.
3G
Die 3G-Regelung gilt zukünftig auch in sämtlichen Behörden und Institutionen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrnehmen.
2G
Die 2G-Regelung gilt fortan auch in Fahrschulen und bei Erste-Hilfe-Schulungen
2G-Plus
Die 2G-Plus-Regelung gilt fortan:
• bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik) Ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen;
• bei Reisebusveranstaltungen;
• bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken.
Vollständig immunisierte Personen sind im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung von der Testverpflichtung grundsätzlich befreit.
Schließung von Einrichtungen und Angeboten
Geschlossen werden:
• Gaststätten: Innen- und Außenbereich (Lieferungen und Abholungen bleiben gestattet);
• Kulturelle Veranstaltungen;
• Flug- Jagd- und Hundeschulen;
• Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten und Denkmäler;
• Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks;
• Solarien.
Alkoholausschank
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages untersagt.
Die Allgemeinverfügung ist vorerst bis zum 20. Dezember 2021 gültig. Sie wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit geprüft.
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Sie hier (PDF):
Foto: Südthüringer Rundschau