Ab Freitag soll in ganz Thüringen beim Einkaufen und im ÖPNV das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend werden
Keine Unsicherheiten durch unterschiedliche Regelungen
Erfurt. Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner schlägt dem Kabinett heute vor, ab Freitag in ganz Thüringen das Tragen einer einfachen Mund-Nasenbedeckung beim Einkaufen und im ÖPNV zur Pflicht zu machen. Dazu Ministerin Werner: „Bisher war ich selbst sehr skeptisch gegenüber einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Eine Maske kann nur ein zusätzlicher Schutz sein, von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln. Für wirklich problematisch halte ich aber einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen innerhalb Thüringens. Das schürt Verunsicherung in der Bevölkerung. Wir brauchen einheitliche Lösungen bei der Bewältigung dieser Krise. Deshalb soll das Tragen einer einfachen Mund-Nasenbedeckung ab Freitag in ganz Thüringen beim Einkaufen und im ÖPNV zur Pflicht werden.“
Wie bei vergleichbaren Regelungen in anderen Ländern und einzelnen Kommunen können neben einer einfachen Stoffmaske auch Tücher oder Schals zum Bedecken von Mund und Nase genutzt werden. Dazu sagte Werner: „Niemand muss sich Sorgen machen, wenn er oder sie jetzt keine Maske kaufen kann, weil es womöglich keine gibt oder nur zu überhöhten Preisen. Es sollte auch kein medizinischer Mund-Nasen-Schutz erworben werden und bitte keinesfalls Masken bei möglicherweise unseriösen Herstellern im Internet bestellen, die Vorkasse verlangen. Es geht darum, dass Mund und Nase bedeckt sind, um das Risiko einer Ansteckung für andere zu verringern. Hierfür ist das Tragen eines Tuchs, eines Schals oder eben einer selbstgenähten Mund-Nasenbedeckung ausreichend.“
Zudem wird das Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung vorerst kein Bußgeldtatbestand. Die Festlegung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird durch eine Veränderung der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgen.
Personen, die eine eigenhergestellte Maske aus handelsüblichem Stoff tragen, sollten unbedingt folgende Regeln berücksichtigen (Quelle: Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html):
- Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.
- Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.
- Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
- Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
- Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
- Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
- Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
- Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
- Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
- Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
- Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
- Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
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