Ab Sonntag sind alle Veranstaltungen im Landkreis Hildburghausen verboten!
Landkreis Hildburghausen. Der Landkreis Hildburghausen hat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Entscheidung getroffen, ab Sonntag, dem 15. März 2020, 00.00 Uhr alle öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Vergnügungen, Ansammlungen sowie Versammlungen im geschlossenen Raum sowie unter freiem Himmel bis einschließlich Freitag, dem 10. April 2020 zu untersagen. Damit soll die Ausbreitung verlangsamt und besonders betroffene Altersgruppen geschützt werden.
Die Allgemeinverfügung vom 12. März 2020 des Landkreises Hildburghausen wird aufgehoben.
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hildburghausen zum Verbot von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Landkreises Hildburghausen
Der Landkreis Hildburghausen erlässt gemäߧ 28 Abs. 1 S. 2 lfSG (Infektionsschutzgesetz – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) in Verbindung mit § 35 ThürVwVfG (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz folgende
Allgemeinverfügung:
- Es ist untersagt, im gesamten Gebiet des Landkreises Hildburghausen öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Vergnügungen und sonstige Ansammlungen sowie Versammlungen und Aufzüge durchzuführen oder hieran teilzunehmen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen. Die Allgemeinverfügung vom 12. März 2020 des Landkreises Hildburghausen wird aufgehoben.
- Die Anordnung ist zunächst befristet bis zum 10. April 2020. Mit dem Erlass strengerer behördlicher Maßnahmen ist je nach Stand der Verbreitung von COVID-19 jederzeit zu rechnen.
- Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie wird damit am 15. März 2020, 00.00 Uhr wirksam.
- Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Sprechzeiten im Landratsamt Hildburghausen, Gesundheitsamt, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstr. 18, 98646 Hildburghausen, Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
gez. Thomas Müller
Landrat
Foto: Südthüringer Rundschau