Corona-Warnstufe „Gelb“: Ab Dienstag schärfere Corona-Regeln im Landkreis
Landkreis Hildburghausen. Wegen steigender Corona-Zahlen gelten ab Dienstag, dem 7. September 2021 im Landkreis Hildburghausen schärfere Regeln. Wie das Landratsamt mitteilte, müssen Besucher in Innenräumen von Gaststätten, Hotels und Pensionen und für zahlreiche Sport- und Freizeiteinrichtungen entweder einen aktuellen Schnelltest vorlegen oder nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Auch für Veranstaltungen mit mehr als 100 Menschen wurden die Regeln verschärft. Der Landkreis Hildburghausen überschritt mehrere Tage hintereinander die Schwellenwerte bei der Inzidenz und bei der Anzahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern.
Diese verschärften Regeln gelten im Kreis Hildburghausen
In vielen Bereichen gilt nun die 3G-Regel. Das heißt, Menschen, die nicht geimpft sind oder als genesen gelten, müssen einen negativen Corona-Test vorzeigen.
Möglich sind:
• ein maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest,
• ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test,
• die Durchführung eines Selbsttests unter Beaufsichtigung vor Ort.
In folgenden Bereichen gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regel:
• Gaststätten,
• Schwimmbäder sowie Freizeit- und Erlebnisbäder,
• Saunen,
• Fitnessstudios,
• Sporthallen,
• touristische Übernachtungen,
• Einschränkungen bei Veranstaltungen über 100 Teilnehmer (öffentlich und nichtöffentlich).
• Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 Teilnehmern müssen grundsätzlich genehmigt werden. Der Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Beginn bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Soweit in der Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-lfS-MaßnVO) die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske bzw. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend vorgeschrieben ist, gilt für eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung anstelle von § 6 Absatz 5 der ThürSARS-CoV-2-lfSMaßnVO im Gebiet des Landkreises Hildburghausen Folgendes:
Die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske gilt nicht für:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MundNasen-Bedeckung bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies geht nur mit einem ärztlichen Zeugnis, das mindestens Name, Geburtsdatum und medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) enthält.
Foto: Südthüringer Rundschau