Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen zum Zwecke der Bewässerung wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt
Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildburghausen
Landkreis Hildburghausen. Aus gegebenen Anlass informiert die untere Wasserbehörde, dass die im Amtsblatt Ausgabe 13/2019 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung zum Verbot zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Verbot zum Befahren von Fließgewässern mit Booten weiterhin gültig ist.
Nachstehend sind die Regelungen der gültigen Allgemeinverfügung zusammengefasst:
- Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zum Zwecke der Bewässerung wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und Schöpfen mit Handgefäßen.
- Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
- Das Befahren von Fließgewässern mit Booten, einschließlich Boote ohne eigene Triebkraft (Ruderboote, Kajaks, Kanus, Canadier, Schlauchkajaks, -canadier und Dergleichen), wird im Kreisgebiet mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge im Frühling 2020 und dem geringen Grundabfluss aus der Trockenheit der vorangegangenen Jahre 2018 und 2019 haben sich die sehr niedrigen Wasserstände in den Gewässern gehalten. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht absehbar.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung war trotz der Niederschläge im Winter 2019/2020 aufgrund des bestehenden Defizits im Wasserhaushalt nicht begründbar. Die Aufhebung ist weiterhin aufgrund der vorherrschenden Wasserstände und Wetterprognosen nicht vertretbar. Die Allgemeinverfügung erging im Sinne des § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 33 WHG und § 25 Thüringer Wassergesetz.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde zur Verfügung.
Foto: Sven Siegling