Die neue Thüringer Corona-Verordnung: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Erfurt. Heute (30. August 2020) tritt die Thüringer Corona-Verordnung in Kraft. Maskenpflicht, Quarantäne für Reiserückkehrer, Lockerungen bei Veranstaltungen und sexuellen Dienstleistungen: Welche Neuerungen es gibt und welche Regeln zum Infektionsschutz auch weiterhin gültig bleiben, haben wir für Sie zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Es gelten keine Kontaktbeschränkungen in Thüringen. Die neue Corona-Verordnung empfiehlt allerdings, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen. Wo immer möglich und zumutbar, solle der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Die Verletzung des Mindestabstandes kann laut Bußgeldkatalog mit 100 Euro geahndet werden.
Maskenpflicht
Im öffentlichen Nahverkehr, in Taxen und in Geschäften gilt in Thüringen weiterhin die Maskenpflicht. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind davon ausgenommen. Menschen, denen das Tragen wegen einer Behinderung, gesundheitlicher oder anderer Gründe nicht möglich oder zumutbar ist, dürfen auf den Mund-Nasen-Schutz verzichten. Maskenverweigerern droht ein Bußgeld von 60 Euro.
Kita und Schulen
Mit Beginn des Schuljahrs 2020/21 sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren. Auch die Kindergärten stellen ab Anfang September wieder auf die regulären Betreuungszeiten um. Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, in denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen. So gilt die Maskenpflicht für die Schulbusse und für die Flure in den Schulen. Die Schutzmaßnahmen sollen in einem Ampel-System je nach Infektionslage angepasst werden.
Besuche in Pflegeeinrichtungen/besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Für Besuche in Pflegeeinrichtungen und in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gilt ab dem 30. August folgendes Stufenkonzept, das sich am aktuellen Infektionsgeschehen orientiert:
• Stufe 1: Besuchsbeschränkungen sind grundsätzlich aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vor Ort gibt.
• Stufe 2: Gibt es in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt wieder vermehrt Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 (oberhalb des Schwellenwerts von 35 Infektionen je 100 000 Einwohner), gilt folgende Regelung: höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient/in oder Bewohner/in täglich für insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden
• Stufe 3: Gibt es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in einer Einrichtung, sind Besuche verboten. Ist es möglich das Infektionsgeschehen in einer betroffenen Einrichtung räumlich und personell von anderen Bereichen zu trennen, gilt das Besuchsverbot nur für den vom Infektionsgeschehen betroffenen Bereich.
Angebote für Menschen mit Behinderungen
• Menschen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf besteht, dürfen freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch wieder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX und alle Formen von Förderbereichen betreten und an den Angeboten teilnehmen.
• Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können sowohl als Einzelfördermaßnahme als auch in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden.
Öffnung von Angeboten/Veranstaltungen
Öffentlich geförderte Theater und Orchester können ihren Spielbetrieb auch in geschlossenen Räumen wieder aufnehmen. Ebenso sind – nach Vorlage eines entsprechenden Infektionsschutzkonzeptes –
• Tanzdarbietungen und -vorführungen, Schautänze, jeweils mit sitzenden Zuschauern,
• Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind,
• kulturelle Tanzveranstaltungen wie Abibälle, Debütanten- oder Abschlussbälle,
möglich.
Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel muss ein Infektionsschutzkonzept nur vorgehalten und nicht vorgelegt werden. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Private Feiern
Nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern müssen ab dem 30. August
• in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen oder
• unter freiem Himmel mit mehr als 100 Personen
mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.
Weiterhin geschlossene Angebote/Veranstaltungen
Untersagt bleiben weiterhin:
• Tanzklubs, Diskotheken etc.
• sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen/ bei Prostitutionsveranstaltungen sowie Swingerklubs und ähnliche Angebote
Reiserückkehrer und Quarantäne
Menschen, die aus einem Risikogebiet nach Thüringen zurückkehren, müssen sich unverzüglich und direkt in häusliche Quarantäne begeben. Die Bestimmung gilt für alle Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem solchen Risikogebiet befanden – unabhängig davon, ob sie sich in der Zeit auch noch woanders aufhielten. Außerdem sind die zuständigen Behörden zu informieren. Die Isolierung ist für zwei Wochen vorgesehen, haushaltsfremde Personen dürfen keine Besuche abstatten. Ausnahmen von der Quarantäne-Regelung gelten etwa für systemrelevante Berufsgruppen.
Eine Übersicht der aktuellen Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch-Institut hier.
Dienstleistungen in Prostitutionsstätten
Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind, sind bereits ab dem 20. August wieder möglich.
Zur Freigabe der sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten wird darauf hingewiesen, dass nach den geänderten Regelungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-GrundverordnungvorAufnahme sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 bis 5 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung zu erstellen und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt schriftlich vorzulegen ist. Hierfür sieht die Verordnung eine Frist von einer Woche vor. Es wird in der Übergangszeit dringend empfohlen, vor der Ausübung und Anbietung sexueller Dienstleistungen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen, um die inhaltlichen Einzelheiten des Infektionsschutzkonzepts und seiner Vorlage an das Amt abzuklären; in Absprache mit dem Gesundheitsamt kann auch abgesprochen werden, ob die Frist ggf. abgekürzt werden kann.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. Eine Lesefassung der neuen Verordnung ist unter www.tmasgff.de/covid-19/verordnung veröffentlicht.
Foto: Südthüringer Rundschau