Einrichtungsbezogene Impfpflicht in Thüringen: Kein sofortiges Beschäftigungsverbot für Mitarbeiter
Erfurt. Die Thüringer Gesundheitsstaatssekretärin Ines Feierabend hat den Landkreisen und kreisfreien Städten gestern einen Umsetzungserlass zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz zukommen lassen. Ein Entwurf war den Gesundheitsämtern bereits in der vergangenen Woche zugegangen, um damit verbundene Fragen vor der Fertigstellung noch berücksichtigen zu können.
Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Mit dem Erlass geben wir den Landkreisen und kreisfreien Städten nun wie angekündigt einen zentralen Handlungsleitfaden zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Thüringen an die Hand. Gleichwohl ist klar, dass nach wie vor Fragen offen sind. Insbesondere zu den arbeits- und sozialrechtlichen Fragen braucht es weitere Präzisierungen, die der Bund zugesagt hat. Gerade diese Fragestellungen rufen viele Unsicherheiten sowohl bei den Beschäftigten als auch bei den Arbeitgebern hervor. Zuständige Institutionen für entsprechende Beratungen, wie zum Beispiel Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften oder die Bundesagentur für Arbeit, brauchen hier schnell Klarheit. Die bisherigen Ausführungen in der Handreichung des Bundes sind dafür nicht ausreichend.“
In dem Anschreiben der Staatssekretärin an die Landkreise und kreisfreien Städte wird in diesem Zusammenhang auch noch einmal deutlich der Befürchtung entgegengetreten, dass für Bestandspersonal, welches keinen Immunitätsnachweis vorlegt, ab dem 16. März 2022 automatisch ein Tätigkeits- und Betretungsverbot herrscht. Dies ist nicht der Fall. Mit der Meldung tritt vielmehr ein Verwaltungsverfahren in Kraft, welches eine Einzelfallprüfung nach sich zieht, die insbesondere auch die Versorgungssituation vor Ort berücksichtigt und erst nach Anhörungen beider Seiten – also des/der Beschäftigten und des Arbeitgebers – zu Entscheidungen führt.
Die konkreten Umsetzungsschritte für dieses Verwaltungsverfahren sind in dem Erlass, der auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht ist, detailliert beschrieben. Darüber hinaus sind dort nochmals die betreffenden Einrichtungen und Unternehmen spezifiziert.
Anlage zum Erlass ist neben der anhängenden Grafik zu den Umsetzungsschritten auch ein Musteranschreiben, mit dem eine Person, die die Einrichtungsleitung beziehungsweise Unternehmensleitung als nachweislos gemeldet hat, aufgefordert werden soll, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Weitere Musterdokumente, wie zum Beispiel Anhörungsschreiben oder mögliche Bußgeldbescheide, sollen folgen. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand möglichst zu minimieren.
Darüber hinaus soll rechtzeitig zum Beginn der Meldepflicht Mitte März eine zentrale Meldesoftware für die Thüringer Gesundheitsämter zur Verfügung stehen. Nachdem der Bund abschließend mitgeteilt hat, dass er keine bundesweit einheitliche Software bereitstellen wird, ist der Freistaat Thüringen in Verhandlungen mit Anbietern, die bereits Fachanwendungen in Thüringer Gesundheitsämtern betreiben und kurzfristig anschlussfähige Lösungen liefern können.
Abschließend verweist die Staatssekretärin in ihrem Schreiben erneut darauf, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nur ein Zwischenschritt zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht sein kann. „Wir verfolgen entsprechende Initiativen auf Bundesebene aufmerksam“, so die Staatssekretärin.
Der Thüringer Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht inklusive sämtlicher Anlagen ist abrufbar unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht
Die aktuellste Fassung der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des Bundesgesundheitsministeriums findet sich unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
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