Gesundheitsamt: Rückkehrer aus Corona-Risikogebieten müssen anrufen
Landkreis Hildburghausen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Hildburghausen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt des Landratsamtes Hildburghausen zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
Zum 13. März 2020 sind durch das Robert-Koch-Institut folgende Gebiete als Risikogebiete eingestuft: Deutschland: Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen, Italien, Iran, in China: Provinz Hubai (inkl. Stadt Wuhan), in Südkorea: Provinz Gyeongsangbukdo (NordGyeongsang), in Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen, und Champagne-Ardenne), in Österreich: Bundesland Tirol, in Spanien: Madrid. Die Risikogebiete sind hier tagesaktuell abrufbar.
Personen mit COVID-19-Symptomen, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollen bitte ihren Hausarzt telefonisch zur weiteren Abklärung kontaktieren. Nicht ins volle Wartezimmer setzen! Außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117.
Wer mit einer Person Kontakt hatte, bei der COVID-19 durch ein Labor nachgewiesen wurde, soll sich bitte unmittelbar an das zuständige Gesundheitsamt wenden.
Für alle Fragen aus der Bevölkerung gibt es auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen. Diese Liste wird laufend aktualisiert.
Wer dort keine Antwort findet, kann sich außerdem an die Hotline des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz wenden: 0361 / 57-3815099.
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hildburghausen für Reiserückkehrer aus COVID-19- Risikogebieten
Der Landkreis Hildburghausen erlässt gemäߧ 28 Abs. 1 S. 1 lfSG (Infektionsschutzgesetz – Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen) in Verbindung mit§ 35 Satz 2 ThürVwVfG (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) folgende
Allgemeinverfügung:
- Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Hildburghausen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt des Landratsamtes Hildburghausen zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Risikogebiet (Datum, Ort, Kontakte) mitzuteilen.
Zum 13. März 2020 sind durch das Robert-Koch-Institut folgende Gebiete als Risikogebiete eingestuft: Deutschland: Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen, Italien, Iran, in China: Provinz Hubai (inkl. Stadt Wuhan), in Südkorea: Provinz Gyeongsangbukdo (NordGyeongsang), in Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen, und Champagne-Ardenne), in Österreich: Bundesland Tirol, in Spanien: Madrid. Die Risikogebiete sind hier tagesaktuell abrufbar. - Weisen die in Ziffer 1 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 zu kontaktieren.
- Die Personen unter Ziffer 1 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
- Die Personen unter Ziffer 1 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.
- Sollte eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind Personen unter Ziffer 1 verpflichtet, den Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über ihren Aufenthalt oder ihre Symptomatik zu informieren.
- Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Sie wird damit am 15. März 2020, 00.00 Uhr wirksam.
- Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Sprechzeiten im Landratsamt Hildburghausen, Gesundheitsamt, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstr. 18, 98646 Hildburghausen, Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.
gez. Thomas Müller
Landrat
Entgeltanspruch/Entschädigung bei angeordneter Quarantäne
Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Ein Entschädigungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber nicht bereits nach § 616 Abs. 1 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, es sei denn, dass im geltenden Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung getroffen wurde und der Anspruch aus § 616 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
Alle wichtigen Informationen zu Entschädigungsanträgen gemäß Infektionsschutzgesetz hat das Thüringer Landesverwaltungsamt in einem Merkblatt zusammen gefasst.
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