Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen zum Verbot von Veranstaltungen
Landkreis Hildburghausen. Die Allgemeinverfügungen sind einschneidend, aber sie verfolgen ausschließlich das Ziel, unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen. Natürlich werfen sie auch Fragen auf, die wir versuchen, Ihnen zu beantworten. Aber eins muss klar sein: Keine Allgemeinverfügung kann die gesamte Lebenswirklichkeit regeln.
Wir möchten in dieser schwierigen Situation für uns alle an Ihre Vernunft und Solidarität appellieren. Wir bitten Sie einerseits, trotz der sich verschärfenden Lage Ruhe und Besonnenheit zu bewahren und andererseits die Gefahren, insbesondere für kranke und ältere Menschen, nicht zu unterschätzen. Jeder sollte verantwortungsbewusst im Sinne seiner Familie und seiner Mitmenschen die richtigen Entscheidungen treffen und mithelfen, diese außergewöhnliche Lage zu überwinden.
Bitte beachten Sie, dass sich die Maßnahmen jederzeit ändern und weitergehende Einschränkungen notwendig werden können.
Frage: Ist von der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen auch mein Arbeitsverhältnis betroffen?
Antwort: Nein, Zusammenkünfte und Besprechungen in Betrieben und Unternehmen sind nicht von diesem Verbot umfasst. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen bleiben grundsätzlich unberührt, allerdings müssen die Arbeitgeber einzelne Risikobewertungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vornehmen, und zum Schutz der Arbeitnehmer Kontakte auf das notwendige Maß beschränken.
Frage: Dürfen Gaststätten weiterhin besucht werden?
Antwort: Die bislang erlassenen Allgemeinverfügungen umfassen nicht die Schließung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Die Bewirtung und Verabreichung von Speisen in Gaststätten ist derzeit nicht untersagt. Allerdings sind geschlossene Veranstaltungen, wie Familienfeiern und Vereinsversammlungen auch in Gaststätten wie in anderen Räumlichkeiten untersagt.
Frage: Sind Ausnahmen von der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen möglich?
Antwort: Bei dringenden und unaufschiebbaren Sachverhalten (zum Beispiel Bestattungen) kann für Veranstaltungen bis 50 Personen beim Landratsamt Hildburghausen eine Aussetzung des Vollzugs beantragt werden. In der Regel ist dazu die Abgabe einer Risikoeinschätzung entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes notwendig. Das Gesundheitsamt wird zusätzlich eine eigene Risikobewertung vornehmen und die Veranstaltung unter Mitteilung der Prüfparameter vorab beim Landesverwaltungsamt anzeigen. Auch bei der ausnahmsweisen Erlaubnis der Veranstaltung ist von strenger und umfangreicher Beauflagung auszugehen. Anfragen hierzu können an das Gesundheitsamt oder das Rechtsamt des Landratsamtes Hildburghausen telefonisch gesellt werden.
Frage: Was ist von der Allgemeinverfügung nicht umfasst?
Antwort: Nicht umfasst sind der Besuch von Einkaufszentren, Supermärkten und Geschäften, Apotheken, Drogeriemärkten sowie Dienstleistungsunternehmen und Behörden. Allerdings gelten hier die Regelungen der einzelnen Einrichtungen und auch hier sollte der Besuch auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Foto: Südthüringer Rundschau