Impfverweigerung: Arbeitgeber kündigt Mitarbeiter in der Pflege
Dessau. In Sachsen-Anhalt verlieren einige Mitarbeiterinnen eines Pflegedienstes ihren Job, weil sie sich zunächst nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollten. Das berichtet der MDR. Im Gespräch mit dem Sender geben einige der Betroffenen an, keine Impfgegner zu sein und wollten einfach nur ein bisschen Bedenkzeit. Sie wollten den Druck des Arbeitgebers nicht klein beigeben. Deshalb rief dieser nochmals seine Mitarbeiter zur Informationsrunde auf. Die Mitarbeiter verweigerten dennoch die sofortige Impfung und erhielten kurzerhand ihre fristgemäße Kündigung.
Der betreffende Pflegedienst in Dessau will seine Patienten ab März nur noch von geimpften Mitarbeitern versorgen lassen. Einige der gekündigten Mitarbeiter überlegen dem MDR-Bericht zufolge, ob sie gerichtlich gegen ihre Kündigung vorgehen.
Das Wort „Impfpflicht“ ist momentan in aller Munde. Der bayrische Ministerpräsident Markus Söder ist mit der Idee einer Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppe vorgeprescht und stößt damit auf geteiltes Echo. Söder brachte eine Impfpflicht für Pflegekräfte ins Spiel. Er hatte beklagt, das unter den Pflegekräften in Alten- und Pflegeheimen viele Impfverweigerer sind. Der deutsche Ethikrat solle Vorschläge machen, „ob und für welche Gruppen eine Impfpflicht denkbar wäre“ sagte der CSU-Chef der Süddeutschen Zeitung. „Sich impfen zu lassen, sollte als Bürgerpflicht angesehen werden“, sagte Söder.
Viele Menschen sind in Sorge wegen der schnellen Entwicklung des Impfstoffes sowie den möglichen Nebenwirkungen und wollen sich daher vorerst nicht impfen lassen. Somit ist die Diskussion auch am Arbeitsplatz angekommen und damit die Frage: Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, das ich mich impfen lasse? Eine gesetzliche Corona-Impfpflicht gibt es in Deutschland bisher nicht.
Eine gesetzliche Impfpflicht besteht derzeit nur im Fall der Masernkrankheit und auch nur beschränkt für bestimmte Arbeitnehmergruppen – im Wesentlichen für Arbeitnehmer, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Kitas, Horten und bestimmten Formen der Kindertagespflege bzw. in Schulen tätig sind. Grundlage für diese partielle Impfpflicht ist das Masern-Schutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Arbeitnehmer, die dieser gesetzlichen Impfpflicht unterliegen und die keinen Impfnachweis vorlegen, dürfen in betroffenen Einrichtungen nicht tätig werden. Das Gesundheitsamt wird Arbeitnehmern, die die Impfung verweigern, ein sogenanntes Tätigkeitsverbot aussprechen. Im Falle einer Weigerung, seine Impfpflicht zu erfüllen, muss ein Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (personenbedingt) kündigt. Eine allgemeine „Zwangsimpfung“ kommt allerdings auch für diese nicht in Betracht.
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