Landratsamt Hildburghausen: Weitere Einschränkungen ab Dienstag
Landkreis Hildburghausen. Das Landratsamt Hildburghausen hat heute die angekündigte aktualisierte Allgemeinverfügung veröffentlicht. Demnach sind ab morgen (27. Oktober 2020) private Treffen mit mehr als zehn Personen untersagt, egal ob innen oder außen. Verboten werden Volks-, Dorf- und Stadtfeste, Kirmes, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen und Ausstellungen. Ausgenommen sind unter anderem Wochenmärkte, Theateraufführungen, politische oder religiöse Versammlungen, Wahlen, Hochzeiten und Trauerfeiern.
Jugend- und Seniorenclubs sowie Mehrgenerationenhäuser werden geschlossen. Die Maskenpflicht wird ausgeweitet, unter anderem auf Wochenmärkten.
Die neue Allgemeinverfügung gilt laut Landratsamt zunächst bis 10. November 2020. Der Landkreis Hildburghausen hatte gestern den Sieben-Tage-Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit 57,0 überschritten und gilt damit als Corona-Brennpunkt. Aktuell liegt der Sieben-Tage-Wert laut Landratsamt bei 58,5. Am heutigen Montag wurde eine Neuerkrankungen registriert.
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Hildburghausen zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- lfSG) vom 26. Oktober 2020 zur Einschränkung von Veranstaltungen und Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG), § 13 Abs. 1 und 2 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. September 2020 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 35 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), wird folgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet des Landkreises Hildburghausen erlassen:
§ 1 Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen; Schließung von Angeboten
I. Abweichend von § 7 der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern und Vergnügungen, mit mehr als 10 Personen untersagt, unabhängig davon, ob solche Veranstaltungen unter freiem Himmel, im privaten Raum, in einer Gaststätte oder in einem sonstigen Raum durchgeführt werden.
II. Abweichend von § 7 der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO sind öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Volks-, Dorf- und Stadtfeste, Kirmes, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Messen, Ausstellungen
i.S.d. §§ 64 ff. GewO und ähnliche frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen untersagt.
III. Ausgenommen vom Verbot nach Ziff. I und II sind:
1. Sportveranstaltungen (einschließlich Trainingsbetrieb) ohne Publikumsverkehr,
2. Wochenmärkte,
3. kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Theateraufführungen etc. im Sinne des§ 5 Abs.5 der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO,
4. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und des Art. 10 der Verfassung des Freistaates Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
5. Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, die religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Art. 39, 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen dienen,
6. Trauerfeiern und Eheschließungen,
7. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG und des§ 2 PartG in der jeweils gültigen Fassung,
8. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden, Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
9. Sitzungen und Beratungen in den kreisangehörigen Gemeinden, der Kreisverwaltung und Kommunalverbänden,
10. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
11. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden,
12. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
Für die vorgenannte Ziff. III Nr. 1 bis 12 gelten im Übrigen die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO in der jeweils gültigen Fassung.
IV. Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
1. Jugendclubs,
2. Mehrgenerationenhäuser,
3. offene Einrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.
§ 2 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum
I. Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personennahverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO geregelten Bereiche hinaus im Gebiet des Landkreises Hildburghausen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Diese Verpflichtung gilt in folgenden Bereichen:
1. beim Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden wie Behörden,
2. beim Betreten und Aufenthalt in Räumen bzw. Gebäuden für den Publikums- und Kundenverkehr,
3. in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal; ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste,
4. beim Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren und Tankstellen,
5. in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten,
6. beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
7. unter freiem Himmel auf allen Wochenmärkten im Gebiet des Landkreises Hildburghausen.
II. Die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzepten gemäߧ 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-lfSGrundVO unter Berücksichtigung der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-lfSGrundVO, der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften. Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
III. Von der Verpflichtung gemäß § 2 Ziff. 1 ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
§ 3 Weitere Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO
Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundVO.
§ 4 Geltung, Bekanntgabe, Außerkrafttreten
I. Die Allgemeinverfügung tritt am 27. Oktober 2020 in Kraft und ist gültig bis zum Ablauf des 10. November 2020.
II. Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Hildburghausen fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstr. 18, 98646 Hildburghausen, Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäߧ 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 lfSG keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Hildburghausen- Untere Gesundheitsbehörde, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen, nach telefonischer Vereinbarung während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Hildburghausen, den 26. Oktober 2020
Thomas Müller
Landrat
Quelle: Landratsamt Hildburghausen
Titelbild: Südthüringer Rundschau