Neue Corona-Regeln Thüringen: Lockdown für Ungeimpfte – Ausgangssperre und 2G im Einzelhandel
Erfurt. Thüringen hat angesichts der angespannten Corona-Lage die Corona-Regeln noch weiter verschärft. Der Thüringer Landtag hat am Mittwoch eine „pandemische Lage“ für den Freistaat festgestellt. Das Land geht genauso wie Sachsen, Brandenburg und Bayern in einen Teil-Lockdown. Weihnachtsmärkte werden komplett verboten. Die neuen Regeln treten am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, um 23.59 Uhr in Kraft und gelten bis einschließlich 21. Dezember 2021.
Hier finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Infektionsschutzregelungen in Thüringen:
Nicht-öffentliche/ private Veranstaltungen
Bestehende Maßnahmen:
• AHA + L beachten
• Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen
Zusätzliche Maßnahmen:
In geschlossenen Räumen:
• 2G ab 15 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage)
• Max. 50 Personen
• Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen
Unter freiem Himmel:
• 2G ab 20 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage)
• Max. 100 Personen
Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet:
• mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
• mit bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören.
Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich) bleiben unberücksichtigt.
Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (befristet bis 15. Dezember 2021)
Öffentliche Veranstaltungen inkl. kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
In geschlossenen Räumen:
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
In geschlossenen Räumen:
• 2G
• Bei mehr als 50 Personen: 2G-Plus (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen)
• Kapazitätsbegrenzung: 50 Prozent
• Max. 500 Personen
• Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
Unter freiem Himmel:
• 2G
• Kapazitätsbegrenzung: 75 Prozent
• Max. 1.000 Personen
• Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
Volksfeste und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Messen und Kongresse sind bis 15. Dezember 2021 untersagt.
Gastronomie
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
In geschlossenen Räumen:
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske); Ausnahme: am festen Sitzplatz
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
Innen- und Außengastronomie:
• 2G
• Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15. Dezember 2021)
Einzelhandel
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
• Zugangsbeschränkung: Pro Kunde zehn Quadratmeter
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G
• Ausnahmen: Lebensmittel & Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Baumärkte und Großhandel (für Gewerbetreibende), Brennstoffhandel
Beherbergungsbetriebe
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• touristische Übernachtungen:2G
• nicht-touristische Übernachtungen:3G
Reisebusveranstaltungen
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G
ÖPNV & Fernverkehr
Bestehende Maßnahmen:
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
Zusätzliche Maßnahmen:
• 3G
Körpernahe Dienstleistungen
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske), wenn die Behandlung dies zulässt
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G
• Medizinisch notwendige, pflegerische Behandlungen:3G
Fahrschulen
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands (wo immer möglich)
• Infektionsschutzkonzept
• Kontaktpersonennachverfolung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 3G
Einrichtungen/ Angebote der Freizeitgestaltung in geschlossenen Räumen (z. B. Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten)
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G-Plus
• Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15. Dezember 2021)
Jagd-, Flug-, Hundeschulen und vergleichbare Einrichtungen
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G
Orchesterproben, Chorproben
Bestehende Maßnahmen:
• Einhalten des Mindestabstands
• Infektionsschutzkonzept
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 2G-Plus (bei Chören und Blasinstrumenten)
Fitnessstudios und ähnliche Angebote des Freizeitsports (Tanzschulen etc.)
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• In geschlossenen Räumen: 2G-Plus
• Unter freiem Himmel: 2G
• Ausnahme: Kinder- und Jugendsport
Freizeitparks, Themenparks, Spielplätze (in geschlossen Räumen)
Geschlossen
Diskotheken, Clubs, Bars
Geschlossen
Schwimm- und Freizeitbäder, Thermen und Erlebnisbäder, Saunen
Geschlossen
Ausnahmen:
• Schulsport und organisierter Kinder- und Jugendsport
• Medizinisch notwenige Rehabilitationsangebote
Hochschulen
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
Zusätzliche Maßnahmen:
• 3G
Schulungen in erster Hilfe
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Einhalten des Mindestabstands
• Kontaktpersonennachverfolgung
Zusätzliche Maßnahmen:
• 3G
Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden, von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Einhalten des Mindestabstands
• Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
Zusätzliche Maßnahmen:
• 3G
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen
Bestehende Maßnahmen:
• Infektionsschutzkonzept
• Einhalten des Mindestabstands
• Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
Zusätzliche Maßnahmen:
• In geschlossenen Räumen: 3G
• Unter freiem Himmel: ausschließlich ortsfest, max. 35 Teilnehmende
Erläuterungen zur Übersicht
3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein, mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
2G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen.
2G-Plus ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren).
Ausnahmen:
• Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
• Für Symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
• Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest).
Foto: Südthüringer Rundschau