Neue Corona-Verordnung: Das gilt rund um Ostern in Thüringen
Erfurt. Ab Gründonnerstag gilt in Thüringen eine neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Nach den Osterferien sollen die Corona-Regeln im Einzelhandel gelockert werden. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz landesweit unter 200 liegt, könnten ab 12. April Geschäfte mit „Click & Meet“ öffnen. Der Zutritt soll nur mit negativem Corona-Test möglich sein.
Die Verordnung tritt am Donnerstag, den 1. April 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. April 2021. Das soll von Karfreitag bis Ostermontag trotz Spitzen-Inzidenzwert im Land möglich sein.
Die beschlossenen Neuerungen im Überblick:
Kontaktbeschränkungen: Sonderregelung für die Osterfeiertage
Vom 2. Bis zum 5. April gilt zwei Haushalte dürfen sich treffen solange die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, zum Haushalt gehörende Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
Neue Regelung für Besuche und Angebote in Pflegeeinrichtungen
Besuchsregelung:
• Ab einem Inzidenzwert von 100 gilt: Nur ein/e Besucher/in pro Tag, diese Person darf täglich wechseln
• Ab einem Inzidenzwert von 200 gilt: Nur ein/e fest zu registrierende/r Besucher/in, diese Person darf wöchentlich wechseln
Gruppenangebote:
Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Hierbei darf es keine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohner/innen geben.
Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen
• Voraussetzung: Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis/in der kreisfreien Stadt liegt zuvor sieben Tage lang stabil unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern.
• Die Einrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens zum 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.
Verpflichtende Tests bei Inanspruchnahme von bestimmten körpernahen Dienstleistungen
Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (PCR-Test, Schnell- oder Selbsttest). Zuvor galt diese Regelung nicht verpflichtend.
Ab 10. April:
Öffnung von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten unter freiem Himmel
Voraussetzung: Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet werden.
Ab 12. April:
Nach den Osterferien sollen die Corona-Regeln im Einzelhandel gelockert werden. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz landesweit unter 200 liegt, könnten ab 12. April Geschäfte mit „Click & Meet“ öffnen. Der Zutritt soll nur mit negativem Corona-Test möglich sein.
Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde bereits am 30. März ohne inhaltliche Anpassungen verlängert. Diese gilt ebenfalls bis zum 24. April 2021.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt hierzu: „Die Lage ist sehr besorgniserregend: Wir befinden uns in Thüringen bereits mitten in der dritten Infektionswelle. Und nach allem, was wir wissen, wird sie uns diesmal durch die rasante Ausbreitung von Virusmutationen besonders schlimm treffen. Bereits jetzt verzeichnen wir einen starken Anstieg an Infizierten, die intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Viele Menschen unterschätzen immer noch, wie hoch das Ansteckungsrisiko im persönlichen Umfeld ist. Umfragen zeigen, dass wir gerade bei Treffen im privaten Bereich weniger Schutzverhalten zeigen. Wir halten weniger Abstand oder tragen seltener eine Gesichtsmaske. Ich bitte Sie daher eindringlich: Schützen Sie sich und auch Ihre Liebsten, indem Sie Ihre Kontakte reduzieren und sich an die AHA+L-Regeln halten. Und das ganz besonders an den bevorstehenden Osterfeiertagen. Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionswelle zu brechen und damit auch die drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Es ist daher bei Weitem der falsche Zeitpunkt, um über flächendeckende Lockerungen nachzudenken.“
Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.
Der vollständige Text der Verordnung ist auf unserer Internetseite unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/202103312_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf
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