Neue Thüringer Corona-Schutzverordnung: Wo weiterhin Maskenpflicht besteht oder wo Corona-Tests verpflichtend sind
Erfurt. In Thüringen gilt seit Samstag eine neue Corona-Schutzverordnung. Trotz hoher Corona-Infektionszahlen laufen viele Schutzmaßnahmen in Thüringen aus. Einige Corona-Regeln bleiben aber noch bis Anfang April bestehen. Die Maske in Geschäften und in Kirchen bleibt, auch 3G in den Gaststätten, Bars, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Saunen sowie 2G in Diskos. Diese und andere Lockerungen finden Sie im Überblick.
Testpflichten:
Besucher und Beschäftigte in:
1. Krankenhäusern,
2. ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
3. voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Menschen,
4. ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nr.
3 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Pflicht zum Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske:
• FFP2 oder vergleichbare Maske, sofern und soweit innerhalb geschlossener Räume dieser Einrichtungen und Unternehmen physische Kontakte zu Patienten, Betreuten, gepflegten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Angebote ambulanter Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbarer Einrichtungen,
8. Angebote ambulanter Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 7 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; hierzu zählen nicht Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
9. Rettungsdienste.
• OP-Maske oder FFP2:
1. in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
2. in Arzt- und Zahnarztpraxen mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
3. in geschlossenen Räumen von a) Obdachlosenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG oder b) Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sofern und soweit innerhalb der geschlossenen Räume dieser Einrichtungen physische Kontakte zu den untergebrachten Personen oder Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind.
Übergangsregeln nach § 28a Abs. 8 i. V. m Abs. 10 (bis 2. April 2022)
• Hygienekonzepte (vulnerable Einrichtungen + Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr)
• Erweiterte Pflicht zum Verwenden einer qualifizierten Gesichtsmaske (in geschlossenen Räumen):
1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen (für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 6 Abs. 4 Nr. 1 und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG),
6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
7. als Gäste in Gaststätten einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften,
9. als Teilnehmer an Veranstaltungen von politischen Parteien.
Zugangsbeschränkungen:
• 3G (in geschlossenen Räumen):
1. Teilnehmer von öffentliche Veranstaltungen (Anzeigepflicht entfällt),
2. Gäste in Gaststätten, einschließlich Bars,
3. Fitnessstudios und Angebote des Freizeitsports,
4. Schwimmbäder, Saunen,
5. Sexuelle Dienstleistungen mit nur 2 Personen.
• 2G (in geschlossenen Räumen):
1. Diskos,
2. Sexuelle Dienstleistungen mit mehr als 2 Personen,
3. Swingerclubs,
4. Bordelle, Prostitutionsveranstaltungen.
• Beschäftigte, die weder geimpfte Personen noch genesene Personen sind:
– Testpflicht für Beschäftigte in G-Settings (1x Woche) + FFP2-Pflicht für Beschäftigte in 2G-Settings.
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