Neue Verordnung regelt das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und gestattet Öffnung von Autokinos
Gesundheitsministerin Werner: Ausbreitung des Coronavirus weiterhin sehr ernst nehmen
Erfurt/Landkreis Hildburghausen. In Thüringen wird am morgigen Freitag, 24. April 2020, eine Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft treten. In dieser Änderung wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Einkaufen und im ÖPNV geregelt. Außerdem wird die Öffnung von Autokinos gestattet.
Zur Änderungsverordnung erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Gleichzeitig mit der Öffnung vieler Geschäfte wird ab morgen im Einzelhandel und im ÖPNV das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Die täglichen Infektionszahlen zeigen uns, dass wir die Ausbreitung des Coronavirus weiterhin sehr ernst nehmen müssen. Allein in den letzten 24 Stunden wurden von den Thüringer Gesundheitsämtern 88 Neuinfektionen gemeldet. Drei weitere Patienten sind verstorben.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist nach Ansicht des Robert Koch-Instituts ein Beitrag, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Von grundlegender Bedeutung ist weiterhin das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln. Eine Möglichkeit für soziale Aktivität unter Einhaltung der Abstandsregeln ist der Besuch eines Autokinos. Deshalb haben wir entschieden, die Öffnung dieser Angebote zu ermöglichen.“
Wichtige Fragen und Antworten zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
Wo gilt die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen?
Verpflichtend muss eine Mund-Nasen-Bedeckung bei der Benutzung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (Bahnen, Straßenbahnen, Bussen) sowie in Taxifahrzeugen und in Ladengeschäften getragen werden.
Welche Arten von Mund-Nasen-Bedeckung sind zulässig?
In erster Linie geht es darum, dass der Mund und die Nase bedeckt sind.
Als Mund-Nasen-Bedeckung dienen:
- Tücher
- Schals
- selbstgenähte Masken
- gekaufte Einweg-Masken
Eine medizinische Maske, wie man sie in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen vorfindet, muss nicht verpflichtend getragen werden. Diese sollen dem medizinisch oder pflegerisch tätigem Personal, das es dringend braucht, vorbehalten werden.
Was muss ich beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beachten?
- Beim Anziehen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.
- Die Mund-Nasen-Bedeckung muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
- Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Mund-Nasen-Bedeckung genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
- Eine durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckung sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
- Die Außenseite der gebrauchten Mund-Nasen-Bedeckung ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.
- Nach Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
- Die Mund-Nasen-Bedeckung sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
- Mund-Nasen-Bedeckungen sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.
- Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.
Generell gilt: Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten. Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
Müssen Kinder auch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Pflicht befreit. Bei Kleinkindern unter einem Jahr wird aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzuziehen.
Gilt die Pflicht auch für Menschen mit Behinderung und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Bedeckungen tragen können?
Nein. Menschen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nach ärztlichem Zeugnis nicht möglich oder unzumutbar ist oder bei denen die zuständigen Behörden aus anderen wichtigen Gründen eine Ausnahme zugelassen und amtlich bescheinigt haben, sind von der Pflicht befreit.
Müssen Verkäuferinnen und Verkäufer auch eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Nein, die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen besteht grundsätzlich nur für Kunden.
Der Arbeitgeber hat jedoch für den Schutz der Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Ein Mund-Nasen-Bedeckung ist dann erforderlich, wenn der Abstand zu anderen Personen nicht ausreichend gewährleistet ist. Der Arbeitgeber hat die Bereitstellung, die Sicherstellung des richtigen Umgangs bzw. Tragens sowie ggf. die Gewährung von Kurzpausen sicher zu stellen.
Muss ich bereits an der Haltestelle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Unter freiem Himmel gilt grundsätzlich keine Pflicht eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Im Idealfall ist die Mund-Nasen-Bedeckung vor dem Betreten des ÖPNV anzulegen.
In meinem Landkreis gibt es eine eigene Regelung – an welche Regel muss ich mich nun halten?
Die Thüringer Verordnung ist für alle Landkreisen und kreisfreien Städten bindend. Die Landkreise und kreisfreien Städten dürfen allerdings weitergehende Regelungen treffen, z.B. die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in öffentlichen Gebäuden zu tragen. Bitte erkundigen Sie sich bei ihrem Landkreis/kreisfreie Stadt, ob solche zusätzliche Bedingungen gelten.
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
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