Neues Frühwarnsystem in Thüringer Corona-Schutzverordnung verankert
Neben der Sieben-Tage-Inzidenz entscheidet künftig die Lage in den Thüringer Krankenhäusern über weitere lokale Einschränkungen
Erfurt. Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit der neuen Verordnung wird ein neues Frühwarnsystem in Thüringen etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden dann künftig, neben dem Leitindikator Sieben-Tage-Inzidenz, auch die lokale Hospitalisierungs-Inzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Grundlage der dann zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist weiterhin der Thüringer Eindämmungserlass. Dieser wurde entsprechend angepasst und gilt ab Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am Dienstag, dem 24. August 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich Dienstag, dem 21. September 2021. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Bundestagswahl. Diese gelten bis zum 26. September 2021.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt: „Mit der neuen Verordnung werden wir in Thüringen den begonnenen Strategiewechsel fortsetzen: Wir setzen weiterhin vor allem auf präventive Schutzmaßnahmen, wie Tests, Maskenpflicht und Infektionsschutzkonzepte. Mit der Einführung des neuen Frühwarnsystems, werden wir bei steigenden Infektionszahlen künftig neben der Sieben-Tage-Inzidenz auch die lokalen Hospitalisierungszahlen und die Intensivbettenkapazität als Indikatoren berücksichtigen. Dieser Schritt ist wichtig, da wir zu diesem Zeitpunkt nicht mehr allein auf Fallzahlen schauen können. In Thüringen sind mittlerweile über 54 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft. Durch die Impfungen sinkt der Anteil der Infizierten, die schwer erkranken oder gar im Krankenhaus behandelt werden müssen. Wir befinden uns daher in einer anderen Situation als im vergangenen Herbst. Um sicher durch die vierte Welle zu kommen, müssen wir jedoch weiterhin achtsam und solidarisch sein. Nutzen Sie daher bitte das Impfangebot und halten Sie sich weiter an die geltenden Hygieneregeln. Nur so können wir gemeinsam die Kurve flach halten.“
Alle Anpassungen im Überblick
Frühwarnsystem
Der Leitindikator ist weiterhin die lokale Sieben-Tage-Inzidenz in den Landkreisen/kreisfreien Städten. Neue Zusatzindikatoren sind der Schutzwert (Lokale Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) und der Belastungswert (Thüringenweite ITS-Auslastung).
Überschreiten der Leitindikator und mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinander folgenden Tagen einen der Schwellenwerte, so sind im Landkreis oder der kreisfreien Stadt lokale Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen für die einzelnen Warnstufen sind im Thüringer Corona-Eindämmungserlass festgelegt.
Die Schwellenwerte können Sie der Darstellung im Anhang entnehmen. Alle Werte und die daraus resultierenden Warnstufen für alle 22 Landkreise/kreisfreien Städte werden ab dem 24. August tagesaktuell unter www.tmasgff.de/fruehwarnsystem veröffentlicht.
Testpflicht für den Präsenzbetrieb an Hochschulen
Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen ist nur Personen gestattet, die ein negatives Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-vorlegen. Vollständig Geimpfte und Genesene sind hiervon ausgenommen.
Durchführung der Bundestagswahl
Im Wahlraum sollen sich nur so viele Stimmberechtigte gleichzeitig aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind. Das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist für alle ab 16 Jahren verpflichtend. Eine Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen ist glaubhaft zu machen (in der Regel mit einem ärztlichen Attest).
Den vollständigen Verordnungstext als Lesefassung finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/Lesefassung_2._Aend_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO_23.08.2021.pdf.