Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildburghausen
Landkreis Hildburghausen. Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)i in Verbindung mit § 33 WHG und § 25 Thüringer Wassergesetz (ThürWG)ii erlässt das Landratsamt Hildburghausen als zuständige untere Wasserbehörde folgende:
Allgemeinverfügung:
- Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zum Zwecke der Bewässerung wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und Schöpfen mit Handgefäßen.
- Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
- Das Befahren von Fließgewässern mit Booten, einschließlich Boote ohne eigene Triebkraft (Ruderboote, Kajaks, Kanus, Canadier, Schlauchkajaks, -canadier und Dergleichen), wird im Kreisgebiet mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt.
- Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweise:
- Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Ziffer 1. und 2. erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts, den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachteilig sind und wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Gründe:
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 100 WHG i.V.m. § 33 WHG und § 25 ThürWG. Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Hildburghausen ist gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)iii örtlich und nach § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich zuständige Behörde.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der seit Monaten fehlenden Niederschläge und dem geringen Grundabfluss aus der Trockenheit des vorangegangenen Jahres 2018 haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet, so dass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Gleiches gilt für die Befahrung von Fließgewässern mit Booten im Kreisgebiet. Durch die derzeit anhaltenden niedrigen Abflüssen sind in den Fließgewässern des Landkreises Hildburghausen keine ausreichenden Wassertiefen gegeben, um erhebliche Schäden an der Natur (insbesondre die Schädigung des Lebensraumes in der Sohle von Fließgewässern) durch das Befahren mit Booten auszuschließen. Daher ist die Allgemeinverfügung gemäß § 100 Abs. 1 WHG erforderlich, um Beeinträchtigungen der Fließgewässer zu verhindern.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)iv angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den Gewässern entnommen wird oder durch das Befahren mit Booten Schäden an den Gewässern verursacht werden. Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hildburghausen, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen einzulegen.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Landratsamt Hildburghausen gestellt werden. Beim Verwaltungsgericht Meiningen kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragt werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde zur Verfügung.
Thomas Müller
Landrat
Foto: Sven Siegling