Thüringen verschärft Corona-Regeln: Für Ungeimpfte wird es zum Weihnachtsfest weitere Beschränkungen geben
Erfurt. Ab Montag, dem 20. Dezember 2021 dürfen sich nur noch zwei Personen aus einem weiteren Haushalt unabhängig von ihrem Impfstatus treffen, sobald ein Ungeimpfter dabei ist Bisher wurden Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Kinder bis zwölf Jahre, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können bzw. in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten (Ärztliches Attest erforderlich), bleiben unberücksichtigt. Für Ungeimpfte gilt weiter eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
Zu Silvester wird das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum verboten. Im Privaten wird lediglich empfohlen, auf Pyrotechnik zu verzichten. In der neuen Verordnung wird außerdem festgelegt, dass in sogenannten Hotspots die Regeln noch weiter verschärft werden. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 16. Januar 2022.
In anderen Bereichen gibt es Erleichterungen. Gartenmärkte werden analog zu Baumärkten von der 2G-Regelung ausgenommen. Ungeimpfte haben künftig wieder Zugang zu medizinischen Reha-Angeboten, wenn sie negativ getestet sind. 2G-Plus gilt nicht mehr für Menschen mit einer Boosterimpfung (muß mindesten 14 Tage zurückliegen) oder einer noch nicht lange zurückliegenden zweiten Impfung. Bei 2G-Plus müssen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test vorlegen.
Gesundheitsministerin Heike Werner appelliert: „Die vierte Welle trifft uns mit voller Härte. Das bedeutet, dass wir auch in diesem Jahr an den Tagen über Weihnachten und den Jahreswechsel mit zusätzlichen Einschränkungen leben müssen. Dafür haben wir in der aktuellen Verordnung die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Ungeimpfte entsprechend der bundesweit vereinbarten Regelungen angepasst. Darüber hinaus greift in Regionen mit besonders hohen Infektionszahlen eine Hotspot-Strategie. Insbesondere mit Blick auf die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante müssen wir Vorsorge treffen. Ein Viertel der Thüringerinnen und Thüringer ist inzwischen geboostert. Bis Weihnachten werden rund 600.000 Menschen eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Das ist knapp die Hälfte aller vollständig Geimpften in Thüringen. Meine dringende Bitte vor den Feiertagen ist: Bleiben Sie achtsam und reduzieren Sie jetzt schon Ihre Kontakte. So verringern Sie das Risiko, dass Sie sich selbst mit dem Virus anstecken und es womöglich über die Festtage in den Kreis Ihrer Liebsten weitertragen. Nutzen Sie die kostenlosen Testangebote oder machen Sie einen Selbsttest, bevor Sie mit anderen zusammenkommen – das bietet allen eine zusätzliche Sicherheit. Und lassen Sie sich boostern. Das ist der beste Schutz für die kommenden Wochen und Monate.“
Die Hotspot-Strategie in Thüringen:
Maßnahmen über 1.000:
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz (Frühwarnindikator) in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1.000 Neuinfektionen/1.500 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner treten automatisch am zweiten Tag nach dem dreimaligen Überschreiten schärfere Maßnahmen in Kraft:
Kontaktbeschränkungen für Personen ohne vollständigen Impfschutz:
Treffen sind nur noch mit einer haushaltsfremden Person möglich (Ausnahmen bleiben bestehen)
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht auf die folgenden Bereiche (gilt ab 12 Jahren):
• in Geschäften/Dienstleistungsbetrieben (für Kunden),
• bei öffentlichen Veranstaltungen (für Besucher),
• bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
• in Arzt- und Therapiepraxen oder bei ambulanten Angeboten (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu),
• bei körpernahen Dienstleistungen (Ausnahme: Die Art der Behandlung lässt dies nicht zu),
• in Gaststätten (Ausnahme: am Sitzplatz),
• bei Versammlungen,
• bei religiösen/weltanschaulichen Veranstaltungen/Zusammenkünften.
Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen auf:
• max. 100 Personen in geschlossenen Räumen,
• max. 200 Personen unter freiem Himmel.
Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf:
• max. 30 Personen in geschlossenen Räumen,
• max. 50 Personen unter freiem Himmel.
Ausweitung der 2G-Regelung auf:
• Fahrschulen,
• Schulungen in Erster Hilfe.
Ausweitung der 2G Plus-Regelung auf:
• Gaststätten,
• Touristische Übernachtungsangebote,
• Körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger/pflegerischer/therapeutischer Leistungen),
• Reisebusveranstaltungen,
• Öffentliche Veranstaltungen,
• Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theater, Kino, Oper).
Schließung der folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr:
• Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.
Kein Alkoholausschank im öffentlichen Raum von 22 bis 5 Uhr, kein Alkoholkonsum in festgelegten Bereichen im öffentlichen Raum.
Weitere Maßnahmen über 1.500:
(gelten zusätzlich zu den Maßnahmen über 1.000)
Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei öffentlichen/kulturellen Veranstaltungen auf:
• max. 20 Personen in geschlossenen Räumen,
• max. 30 Personen unter freiem Himmel.
Reduzierung der erlaubten Personenanzahl bei privaten Treffen auf:
• max. 20 Personen in geschlossenen Räumen,
• max. 30 Personen unter freiem Himmel.
Schließung der folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr:
• Gaststätten (ausgenommen sind Lieferung und Abholung von Speisen/Getränken),
• Kulturelle Veranstaltungen,
• Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnliche Einrichtungen,
• Solarien,
• Freizeiteinrichtungen (nur in geschlossenen Räumen),
• Zoologische und botanische Gärten, Tierparks (nur in geschlossenen Räumen).
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen jeweils den Wert von 1.000 bzw. 1.500 treten die zusätzlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Erläuterungen zur Übersicht
3G bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen beschränkt wird. Der negative Testnachweis kann mittels
• eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden),
• eines Selbsttests (unter Aufsicht und vor Ort),
• eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder
• eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden)
erfolgen.
2G bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt wird.
2G-Plus bedeutet, dass der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen, die zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen können, beschränkt wird. Der negative Testnachweis kann mittels
• eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden),
• eines Selbsttests (unter Aufsicht und vor Ort),
• eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) oder
• eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden)
erfolgen.
Ausnahmen:
• Für Bereiche mit 2G Plus-Zugangsbeschränkungen entfällt ab dem 15. Tag nach einer Auffrischungsimpfung die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Testergebnisses.
• Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
• Für symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
• Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis.
Foto: Südthüringer Rundschau