Welche Regeln zum Coronavirus gelten im Landkreis Hildburghausen ab heute?
Landkreis Hildburghausen. Heute (13. Juni 2020) tritt eine neue Corona-Verordnung für Thüringen in Kraft, die zahlreiche Lockerungen mit sich bringt. Es bleiben allerdings auch Beschränkungen erhalten und es werden neue Auflagen gemacht.
Die Kontaktbeschränkung entfällt!
Eine rechtlich verbindende Kontaktbeschränkung gibt es in Thüringen und somit im Landkreis nicht mehr. Polizei und Ordnungsämter werden nicht mehr kontrollieren, ob kleine Gruppen aus zwei, drei oder vier Haushalten bestehen.
Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich
Ab einer Personenzahl von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen oder mehr als 75 Personen unter freiem Himmel muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim Landkreis angezeigt werden.
Senden Sie Ihr formloses Schreiben mit Angabe von: Name, Anschrift, Datum der Veranstaltung und Anzahl der Teilnehmer per Mail oder Post an das: Landratsamt Hildburghausen, -Rechtsamt-, Wiesenstraße 18, 98646 Hildburghausen.
Nutzen Sie hierzu dieses Formular!
Weiterhin sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen (z.B. ausreichende Belüftung, Händehygiene, Desinfektionsmittel, Abstand halten, Husten- und Niesetikette sowie die Bereithaltung einer Liste mit Kontaktdaten der Gäste im Falle einer Infektion im Nachgang! Die Verantwortung liegt beim Veranstalter/der Veranstalterin.
Öffnung von weiteren Kultur- und Freizeitangeboten
Folgende Angebote/Einrichtungen dürfen wieder öffnen, wenn Sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:
1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen* (zusätzliche Bedingungen: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen),
2. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
3. Reisebusveranstaltungen.
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester mit regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2020 geschlossen!
Folgende Veranstaltung/Einrichtungen/Angebote in geschlossenen Räumen dürfen mit einer schriftlichen Genehmigung durch den Landkreis wieder öffnen:
1. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen,
2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder,
3. Saunen und Thermen.
Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich verboten!
Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen
Tagespflegeeinrichtungen (nach dem Elften Sozialgesetzbuch) können wieder öffnen, wenn vorab beim Landkreis ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde.
Bei Infektionsgeschehen ist die Einrichtung geschlossen zu halten bzw. wieder zu schließen.
Kontaktnachverfolgung/Erfassung von Kontaktdaten in geschlossenen Räumen von Gaststätten o.ä.
Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden verpflichtend!
Bitte beachten Sie hierzu § 3 (4) der aktuellen Verordnung sowie die Handlungsempfehlungen der DEHOGA Thüringen.
Trotz Lockerungen – Achten Sie weiterhin auf Abstand!
• Versuchen Sie wo immer möglich und zumutbar, einen Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
• Allen Menschen wird jedoch weiterhin geraten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten.
• Empfohlen wird, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft, sollte möglichst konstant bleiben. So sollen mögliche Infektionsketten schneller nachvollzogen werden können.
• Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in Betriebe und Geschäften, in Wohnheimen und Sammelunterkünften müssen die allgemeinen Infektionsschutzregeln eingehalten werden.
Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
Im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind.
Infektionsschutzkonzepte
Alle Bereiche mit Publikumsverkehr benötigen nach wie vor ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. Das Infektionsschutzkonzept ist vorzuhalten und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter § 5 der Verordnung sowie unter www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.
Diese Verordnung ist bis auf Weiteres vom 13. Juni bis 15. Juli gültig!
Foto: Südthüringer Rundschau